Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.1969, Az.: IV ZB 1061/68
Wirksamkeit der Zustellung bei Ungenauigkeiten im Empfangsbekenntnis; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten; Aufgabe des Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1969
- Aktenzeichen
- IV ZB 1061/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 11690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 21.10.1968
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Hilfsarbeiter Heinrich P., B., G. D.
Prozessgegner
Frau Meta P. geb. B., B., L. Straße ...
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 12. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
1.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß das Urteil des Landgerichts, durch das die Ehe auf die Widerklage der Beklagten aus Verschulden des Klägers geschieden worden ist, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Juni 1968 im Wege der Zustellung nach § 212 a ZPO gegen Empfangsbekenntnis des Anwalts wirksam zugestellt worden ist.
Allerdings enthält das Empfangsbekenntnis Ungenauigkeiten. Als Datum des Urteils ist versehentlich nicht der 22. März 1968, sondern der 2. März 1968 angegeben worden. Außerdem ist eine Ziffer des Aktenzeichens durch Übertippen undeutlich geworden. Entgegen der Ansicht der Beschwerde berühren diese Ungenauigkeiten aber nicht die Unwirksamkeit der Urteilszustellung.
Bei der hier vorliegenden Zustellung im Wege des § 212 a ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Darüber, wie das übergebene Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis zu bezeichnen ist, hat das Gesetz keine Erfordernisse aufgestellt. Diese sind daher dem Zweck des Empfangsbekenntnisses zu entnehmen, der darin besteht, dem Gericht die Zustellung gerade dieses Schriftstücks nachzuweisen. Danach ist das Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis so ausreichend zu bezeichnen, daß seine Identität außer Zweifel steht (Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 198 Anm. II 4). Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten, die dabei, etwa in den Angaben über die Parteien, das Aktenzeichen des Verfahrens oder das Datum des Schriftstücks, unterlaufen, führen daher nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des Zustellungsaktes herbei, wobei zu bemerken ist, daß für die Richtigkeit der Angaben letztlich der Anwalt als die die Zustellung beurkundende Person verantwortlich ist. Derartige Unrichtigkeiten schaden vielmehr dann nicht, wenn dem Zusammenhang nach keine Zweifel daran bestehen, welches Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis gemeint war, und eine Richtigstellung möglich ist (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. § 72 II 2). Auch dann, wenn das Datum des Empfangsbekenntnisses unrichtig ist, wird nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des Zustellungsaktes angenommen, vielmehr werden eine nachträgliche Richtigstellung und der Gegenbeweis gegen die Unrichtigkeit zugelassen (RGZ 51, 163; 79, 197, 199; BGH LM ZPO § 233 Nr. 37; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 198 Anm. II 59 Rosenberg Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 71 II 1 b).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, daß sich das Empfangsbekenntnis vom 4. Juni 1968 auf das in der anhängigen Ehesache am 22. März 1968 verkündete Urteil bezieht. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellt selbst nicht in Abrede, daß er dieses Urteil erhalten hat und mit dem Empfangsbekenntnis den Zugang dieses Urteils beurkunden wollte. Auch auf Seiten des zustellenden Gerichts, das die Zugehörigkeit des Empfangsbekenntnisses zu den Akten des anhängigen Eheprozesses offenbar unschwer aufgrund des Zusammenhanges der Angaben in dem Empfangsbekenntnis bestimmen konnte, sind keine Zweifel an der Identität des zugestellten Schriftstücks aufgekommen.
Die am 19. Juli 1968 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Berufung ist daher erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 516 ZPO, also verspätet, eingelegt worden.
2.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgebracht, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Versehen des Büropersonals seines Anwalts. Am Tage der Zustellung sei die Bürovorsteherin, Fräulein J., krank gewesen und von dem im 3. Lehrjahr stehenden Lehrmädchen, Fräulein L., vertreten worden. Fräulein L. sei darüber unterrichtet gewesen, daß bei Zustellung von Urteilen sofort eine Notfrist von einem Monat im Terminkalender zu notieren sei. Sie habe jedoch in dieser Sache keine Frist notiert, sondern das Urteil mit den Handakten am nächsten Tage, dem 5. Juni 1968, Rechtsanwalt D. vorgelegt. Dieser habe angenommen, daß die Notfrist der allgemeinen Büroanweisung gemäß im Terminkalender notiert sei, und sich außerdem darauf verlassen können, daß andernfalls die ausgebildete und zuverlässige Bürovorsteherin, Fräulein J., die am 5. Juni 1968 ihren Dienst im Anwaltsbüro wieder aufgenommen habe, die Frist notieren werde. Eine weitere Sicherung habe darin bestanden, daß Rechtsanwalt D. verfügt habe, die Ausfertigung des Urteils dem Rechtsbeistand des Klägers in B. zu übersenden. Dieser habe innerhalb der Frist über die Rechtsmitteleinlegung entscheiden müssen. Es sei daher damit zu rechnen gewesen, daß er rechtzeitig mitteilen würde, ob Berufung eingelegt werden solle. Die Verfügung sei jedoch von der Kanzlei versehentlich erst am 8. Juli 1968 ausgeführt worden, und so sei der Auftrag des Rechtsbeistandes des Klägers, Berufung einzulegen, nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist bei Rechtsanwalt D. eingegangen.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dargetan. Das Versäumnis bestand im vorliegenden Fall nicht darin, daß Rechtsanwalt D. es unterlassen hat, rechtzeitig einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Denn der Kläger behauptet nicht, daß Rechtsanwalt Dittmer hierzu vor Ablauf der Berufungsfrist Auftrag gehabt hätte. Das Versäumnis bestand vielmehr darin, daß der Kläger oder dessen Rechtsbeistand in B. nicht so rechtzeitig über die Zustellung des Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet worden sind, daß der Kläger noch innerhalb der Berufungsfrist Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilen konnte.
Dieses Versäumnis ist von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers verschuldet worden. Es ist die Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, seinem Mandanten das erstinstanzliche Urteil zu übersenden und ihn über das Zustellungsdatum und den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu unterrichten (BGH LM ZPO § 232 (Cd) Nr. 1, NJW 1958, 2015, LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 23). Das muß selbstverständlich so rechtzeitig geschehen, daß der Mandant den Auftrag zur Einlegung der Berufung auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann. Daher ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Urteil mit den erforderlichen Mitteilungen sobald wie möglich, zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils, dem Mandanten übersandt wird. Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, daß die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, daß sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Berufungsfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen (BGH NJW 1959, 46, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 18, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 = NJW 1966, 548) und auch nur aufgrund einer genauen, unmißverständlichen Anweisung.
Daran fehlte es hier. Rechtsanwalt D. hat zwar am 5. Juni 1968 auf der in den Handakten verbliebenen Abschrift des landgerichtlichen Urteils verfügt "Original (am 4. zugestellt) an Dr. R. schicken". Es ist aber nicht vorgebracht und glaubhaft gemacht worden, daß er eine (besondere oder allgemeine) Anweisung erteilt hätte, die es sicherstellte, daß diese Verfügung den genannten Erfordernissen entsprechend bearbeitet wurde. Anscheinend hat es schon an einer Weisung darüber gefehlt, daß dem Mandanten das Datum der Zustellung des Urteils und des Ablaufs der Rechtsmittelfrist mitzuteilen sei. Denn das offenbar von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Schreiben an den Rechtsbeistand des Klägers vom 8. Juli 1968 enthielt lediglich die Mitteilung, daß das Ehescheidungsurteil "zur gefälligen Bedienung" übersandt werde. Dies wurde dann auch in dem Antwortschreiben des Rechtsbeistandes Dr. R. 11. Juli 1968 beanstandet. Außerdem scheint es an einer Weisung über die sofortige Erledigung derartiger Mitteilungen gefehlt zu haben und im besonderen an einer Kennzeichnung der Eilbedürftigkeit dieser Angelegenheit, etwa durch auffallenden Eilvermerk in der Handakte oder eine sonstige im Bürobetrieb übliche Kennzeichnung eiliger Angelegenheiten. Anders ist es kaum zu erklären, daß diese Verfügung über einen Monat bis zum 8. Juli 1968 im Büro unerledigt liegen geblieben ist. Jedenfalls kann es der Senat nicht als mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeräumt ansehen, daß die verspätete Unterrichtung des Klägers auf einen Organisationsmangel im Bürobetrieb seines Anwalts zurückzuführen ist.
Da dem Kläger das hiernach anzunehmende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 232 Abs. 2 ZPO), beruhte die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall, wie es nach § 233 ZPO Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß daher im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs verworfen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz