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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2007, Az.: BVerwG 7 B 54.06; 7 C 36.07

Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für Partikel PM10

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.2007
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 54.06; 7 C 36.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 11876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 26.07.2005 - AZ: M 1 K 05.1110
VGH Bayern - 18.05.2006 - AZ: 22 BV 05.2461
nachfolgend
BVerwG - 27.09.2007 - AZ: BVerwG 7 C 36.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 15:000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit bieten, die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob bei Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 22. BImSchV für Partikel PM10 ein Anspruch auf Maßnahmen nach § 45 StVO wegen des Vorrangs von Aktionsplänen gemäß § 47 Abs. 2 BImSchG ausgeschlossen ist, wenn ein solcher Aktionsplan noch nicht aufgestellt worden ist.

2

[s. Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 15 000 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Sailer
Herbert
Guttenberger