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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1999, Az.: 2 ARs 51/99

Anwendung des deutschen Strafrechts kraft Weltrechtsprinzips; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für Straftaten von Ausländern im Ausland an Ausländern; Völkerrechtlich gebotene Beachtung der Souveränität anderer Staaten (Nichteinmischungsprinzip)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1999
Aktenzeichen
2 ARs 51/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1999, 240

Gründe

1

Für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO ist kein Raum. Die angezeigten Taten unterliegen zweifelsfrei nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Allerdings gilt für Taten dieser Art das deutsche Strafrecht, und zwar kraft des Weltrechtsprinzips sowohl nach § 6 Nr. 1 StGB (Völkermord) als auch gemäß § 6 Nr. 9 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 Satz 1, 147 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. II 1954 S. 917). Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1). Andernfalls wäre die völkerrechtlich gebotene Beachtung der Souveränität anderer Staaten (Nichteinmischungsprinzip) kaum zu gewährleisten und die inländische Strafjustiz mit der prinzipiellen, nur durch § 153 c Abs.1 Nr. 1 StPO eingeschränkten Verpflichtung zu "weltweiter" Verfolgung von Straftaten auch überfordert.

2

Im vorliegenden Fall fehlt ein legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt.

3

Anhaltspunkte dafür, daß sich die vom Anzeigeerstatter benannten oder sonst individualisierbaren Täter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, sind weder der Anzeige zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

4

Daß der bosnische Anzeigeerstatter in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, genügt nicht (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1998 - 2 ARs 499/98).