Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1975, Az.: 5 StR 129/75
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 129/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 15723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 28.11.1974
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1975 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 28. November 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem Einzelvorbringen der Revision zur Sachrüge ist lediglich zu bemerken:
Wer bei einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.