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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1975, Az.: 5 StR 129/75

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1975
Aktenzeichen
5 StR 129/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 15723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 28.11.1974

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1975 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 28. November 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

    Zu dem Einzelvorbringen der Revision zur Sachrüge ist lediglich zu bemerken:

    Wer bei einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.