Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1985, Az.: BVerwG 3 B 87.84
Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts ; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ; Befugnis eines Jagdvorstandes ohne Beschluss der Jagdgenossenschaft zur Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ; Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und Jagdgenossenversammlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 87.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 28.09.1983 - AZ: 3 K 900/82
- VGH Baden-Württemberg - 14.08.1984 - AZ: 5 S 701/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1985, 271
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. August 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts vermag der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn dieser - angebliche - Mangel kann nach § 133 Nr. 1 VwGO nur durch eine zulassungsfreie Revision gerügt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG 8 B 183.60 - BVerwGE 12, 107).
Die im übrigen auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde erweist sich als unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraus, daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Eine zugelassene Revision könnte nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur auf Bundesrecht oder - was hier nicht in Betracht kommt - auf eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, gestützt werden. Nach § 132 Abs. 3 VwGO hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Rechtsfrage zu beschränken, die in der binnen Monatsfrist nach Zustellung des Urteils einzureichenden Beschwerdeschrift als grundsätzlich bedeutsam dargelegt worden ist (vgl. Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG 1 B 6.61 -; Beschluß vom 16. Januar 1973 - BVerwG 2 B 33.71 -; Beschluß vom 9. Februar 1973 - BVerwG 2 B 68.72 -).
Innerhalb der Beschwerdefrist hat die Beklagte keine grundsätzliche Rechtsfrage dargelegt, die dem Bundesrecht angehört. Die von ihr für grundsätzlich erachtete Frage, ob ein Jagdvorstand "ohne Beschluß der Jagdgenossenschaft zur Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks befugt ist", beantwortet sich nicht nach Bundesrecht. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - und dem Regelungsziel des Bundesjagdgesetzes.
Das Jagdwesen unterliegt nach Art. 75 Nr. 3 GG der Rahmenkompetenz des Bundes. Es ist daher davon auszugehen, daß alles das, was das Bundesgesetz nicht selbst regelt, der Landesgesetzgebung überlassen und damit Landesrecht ist (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1965 - BVerwG 1 B 45.65 - Buchholz 451.16 § 5 Nr. 6). Art. 75 GG setzt nämlich im Unterschied zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72, 74 GG eine ergänzende Länderkompetenz voraus, so daß erst mit der Ausfüllung der Rahmenvorschrift durch das Land eine in sich geschlossene und vollziehbare Regelung der Gesetzesmaterie vorliegt und vorliegen darf (so BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - BVerfGE 4, 115, 129 f. [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54]; Maunz in Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 75 RdNr. 13). Aus § 9 Abs. 2 BJagdG ergibt sich zwar, daß die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird und daß, solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen werden. Um die Vertretung nach außen aber geht es im vorliegenden Fall nicht; streitig ist, ob der Gemeinderat als Notvorstand im Innenverhältnis den Jagdgenossen gegenüber befugt war, das Jagdrevier ohne Beschlußfassung der Jagdgenossenversammlung zu verpachten. Zu dieser Frage aber, zum Innenverhältnis der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und Jagdgenossenversammlung enthält das Bundesjagdgesetz keine Regelung. Wenn § 8 Abs. 5 BJagdG statuiert, daß die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zusteht und § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG vorsieht, daß die Jagdgenossenschaft die Jagd in der Regel durch Verpachtung nutzt, dann ist damit die Jagdgenossenschaft als juristische Person gemeint, aber nicht bestimmt, ob nun der Jagdvorstand oder die Jagdgenossenversammlung über die Art der Jagdnutzung entscheidet. Auch § 9 Abs. 3 BJagdG führt insofern nicht weiter. Danach bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. Mit "Jagdgenossenschaft" kann in diesem Zusammenhang nur die Jagdgenossenversammlung gemeint sein, denn es ist von "anwesenden" Jagdgenossen die Rede. Ob aber die Entscheidung über die Art der Jagdnutzung eines Beschlusses der Jagdgenossenversammlung bedarf, ist damit nicht gesagt. Sieht man von § 10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, wonach die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt werden kann, und von §§ 11 ff. BJagdG, die weitgehend den Inhalt des Jagdpachtvertrages regeln, ab, so sind alle weiteren Modalitäten der Beschlußfassung über die Jagdverpachtung der landesrechtlichen Regelung überlassen (Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 47.65 - Buchholz 451.16 § 9 Nr. 1). Dazu gehört auch die Frage, ob überhaupt eine Beschlußfassung der Jagdgenossenversammlung erforderlich ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage nur mit Hilfe eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes lösen läßt oder durch eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beantworten ist. Denn eine einschlägige, spezielle Norm des Landesrechts, insbesondere des Landesjagdgesetzes, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt, sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Sollte das Berufungsgericht § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend angewendet haben, so läßt das Ergebnis, zu dem es gekommen ist, zwar die Frage zu, die von der Beschwerde aufgeworfen worden ist; diese Frage ist aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sie ist nach Bundesrecht eindeutig im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts zu beantworten. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB werden die Angelegenheiten eines Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Damit ist im Zweifel - wenn Gesetz oder Satzung nichts anderes vorsehen - für alle Angelegenheiten die Mitgliederversammlung zuständig (Staudinger/Coing, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., 1980, RdNr. 4 zu § 32 BGB; Jauernig, BGB, 3. Aufl., 1984, Anm. 1 zu § 32 BGB). Auf die Jagdgenossenschaft übertragen bedeutet dies, daß die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verpachtung beim Hauptorgan der Jagdgenossenschaft, nämlich der Jagdgenossenversammlung liegen würde (so Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., 1982, RdNr. 31 zu § 9 BJagdG; vgl. auch Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, § 97 IV e).
Sollte das Berufungsgericht hingegen bei seiner Entscheidung auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz abgehoben haben, der dem Regelungsinhalt des § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht, so könnte seine Entscheidung im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zur Zulassung der Revision führen. Ob ein solcher, das Jagdrecht des Landes ergänzender allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht, unterliegt nicht der Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den Verwaltungsgerichten der Länder zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, sind revisionsrechtlich als zum Landesrecht gehörend zu beurteilen. Schon deshalb besteht in diesem Zusammenhang keine Möglichkeit, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ob das auch gilt, wenn das Berufungsgericht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz seiner Entscheidung zugrunde legt, der mit Bundesrecht unvereinbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall ist dies - wie die Ausführungen zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB gezeigt haben - nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Schmidt
Sommer