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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2025, Az.: B 5 R 18/25 BH

Ablehnung der Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 18/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:240325BB5R1825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 29.08.2024 - AZ: S 18 R 1114/24
LSG Baden-Württemberg - 14.02.2025 - AZ: L 8 R 2630/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG hat mit Urteil vom 14.2.2025 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Übergangsgeld seit 1.10.2006 verneint. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG mit einem am 11.3.2025 per E-Mail beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 19.2.2025 zugestellt worden. Mit weiteren Schreiben vom 12. und 19.3.2025 hat der Kläger ergänzend vorgetragen bzw seine Anträge in elektronisch formgerechter Form neu gestellt.

II

2

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.3.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

4

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

5

Da dem Kläger somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht. Der Kläger kann die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

7

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

8

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.