Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1991, Az.: BVerwG 4 B 226.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 226.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 25.09.1991 - AZ: 3 S 1927/91
Rechtsgrundlage
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter
und die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht die Akten des Regierungspräsidiums F. über die Genehmigung des Teilbebauungsplanes "Serrnuss" zur Klärung des rechtlichen Schicksals des Bebauungsplans nicht beigezogen und den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme nicht überlassen habe. Diese Rüge ist, sollte sie in zulässiger Weise erhoben worden sein, jedenfalls unbegründet. Auf die Beiziehung der genannten Akten kam es zur Prüfung der Frage, ob der Bebauungsplan "Serrnuss" noch in Kraft sei, nach der für die Aufklärungspflicht maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Denn das Berufungsgericht führt aus, daß das streitige Vorhaben nicht gegen eine nachbarschützende Festsetzung dieses Bebauungsplans verstoße.
Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, aus den Akten des Regierungspräsidiums ergebe sich, daß der Bebauungsplan einen seitlichen Grenzabstand von 4 m festsetze, legt sie nicht substantiiert dar, daß der Kläger im Berufungsverfahren einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt habe; aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. September 1991 ergibt sich, daß kein Beweisantrag gestellt worden ist. Der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, weshalb sich dem Berufungsgericht aufdrängen mußte, daß die Akten zur Klärung dieser Frage von Amts wegen hätten beigezogen werden müssen. Dem Berufungsgericht lagen die vom Beklagten vorgelegten Planzeichnungen des Bebauungsplans "Serrnuss" vor. Der Kläger hat weder im Berufungs- noch jetzt im Beschwerdeverfahren dargelegt, daß - und aus welchen Gründen - sich die beim Regierungspräsidium befindlichen Pläne von diesen Zeichnungen unterscheiden; hierfür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. In Wirklichkeit macht die Beschwerde lediglich geltend, die Auslegung des Bebauungsplans durch das Berufungsgericht sei fehlerhaft. Insoweit ist die Beschwerde jedoch unzulässig, weil der Bebauungsplan "Serrnuss" als Ortsrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Schon aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die im Zusammenhang mit der Anwendung des Bebauungsplans erhobenen Grundsatzrügen an.
Soweit die Beschwerde den Vortrag aus dem Berufungsverfahren - wörtlich - wiederholt, ist sie unzulässig. Im Beschwerdeverfahren kann nur geltend gemacht werden, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind. Dazu bedarf es eines auf die Zulassungsgründe abstellenden Vertrags; Beweise können vom Revisionsgericht nicht erhoben werden.
Nicht klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren ist schließlich die Frage, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung der Einvernehmensregelung des § 36 BauGB berufen darf. § 36 BauGB ist keine Schutznorm für die Bürger der Gemeinde, sondern nur für die Gemeinde selbst. Für die vorliegende Nachbarklage war es deshalb unerheblich, ob die Gemeinde Grenzach-Wyhlen ihr Einvernehmen ordnungsgemäß erteilt hat; auf die begehrte Zeugenvernehmung kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Hien
Lemmel