Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1997, Az.: KZR 30/95
Voraussetzungen für das Vorliegen eines marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmens; Unterschiedliche Behandlung von Lieferanten einer Zuckerfabrik; Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Beziehung zwischen Aktiengesellschaft (AG) und Aktionär; Entscheidung eines marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmens über die Deckung ihres Bedarfs nach kaufmännischen Gesichtspunkten; Bestehen eines Kontrahierungszwangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1997
- Aktenzeichen
- KZR 30/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 23520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.05.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZIP 1997, 858-860 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Unternehmen sind marktstark im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB, wenn kleine oder mittlere Unternehmen derart von ihnen abhängig sind, dass für diese keine ausreichenden und zumutbare Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.
- 2.
Eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Aktionäre nach § 53 a AktG betrifft nur die Gemeinschaftsbeziehungen und nicht die Individualbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären. Maßgebend für die Abgrenzung dieser Bereiche ist bei einem Vertragsschluss zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär, ob die Aktiengesellschaft den Vertrag wegen der Aktionärseigenschaft des Vertragspartners eingeht.
- 3.
Ein marktbeherrschendes und marktstarkes Unternehmen trifft im allgemeinen keine Verpflichtung, die von ihm benötigten Waren und Dienstleistungen in der Weise nachzufragen, dass jeder Anbieter im Verhältnis zu den Mitbewerbern anteilsmäßig berücksichtigt wird.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 1997
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß,
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melullis,
die Richterin Dr. Tepperwien und
den Richter Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beklagte Aktiengesellschaft betreibt eine Zuckerfabrik. Der Kläger, der als Landwirt Zuckerrüben anbaut, ist ihr Aktionär. Die Satzung der Beklagten verpflichtet den Kläger, jährlich eine bestimmte Menge Zuckerrüben an die Beklagte zu liefern. Über diese Quote hinaus vergibt die Beklagte in Durchführung der EWG-VO 1785/81 Lieferquoten für Zuckerrüben an Aktionäre und Dritte. Im Jahre 1987 reduzierte die Beklagte nach einer Fusion des Unternehmens mit einer weiteren Zuckerfabrik mit Blick auf die anschließend zurückgeführte Quote für den neu gebildeten Betrieb die von ihr vergebenen A-Rübenquoten dadurch, daß sie die Quoten aller Lieferanten zunächst linear um 3,2 % kürzte und dann die A-Rübenquoten derjenigen Anbauer weiter kürzte, die in den vorangegangenen Jahren weniger als 120 % der ihnen zugeteilten Quote an A-Rüben abgeliefert hatten. Die Quote des Klägers betrug 1986 7.544 dt A-Zuckerrüben. Die Kürzung um 3,2 % ergab eine Quote von 7.302 dt. Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Kürzung auf alle Lieferanten hätte sich für den Kläger eine Quote von 6.893 dt errechnet. Zugeteilt wurde dem Kläger für die folgenden Jahre eine Quote von 6.354 dt.
Der Kläger hält die über 7.302 dt hinausgehende Kürzung für rechtswidrig. Seine auf Feststellung der Verpflichtung zum Abschluß von Lieferverträgen über weitere 949 dt gerichtete Klage hat das Landgericht Braunschweig mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer sachlichen Zuständigkeit, weil sich der Klageanspruch auch aus kartellrechtlichen Ansprüchen ergeben könne. Auf den vom Kläger im Berufungsverfahren erstmals hilfsweise gestellten Verweisungsantrag hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen. Dieses hat die Beklagte zur Zahlung von 912,63 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die von der Beklagten getroffene Festlegung der A-Quote auf 6.354 dt für den Kläger unwirksam sei und die Beklagte bei unveränderten Verhältnissen verpflichtet sei, dem Kläger Rübenlieferverträge über zumindest 6.893 dt anzubieten.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Celle die Beklagte unter Einschluß des angefochtenen Urteils verurteilt, dem Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 1995/1996 den Abschluß von Rübenlieferungsverträgen mit einer um 539 dt jährlich höheren A-Rübenquote zu Lasten der B-Rübenquote alljährlich - bei gleichbleibenden Verhältnissen - anzubieten und an den Kläger 10.258,79 DM nebst Zinsen (als Schadensersatz für die Jahre 1987 bis 1995) zu zahlen, und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit hierin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover zurückzuweisen sowie dieses Urteil auf die Anschlußberufung der Beklagten dahin abzuändern, daß die Klage - mit Ausnahme des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages von 912,63 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 13. März 1992 - abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei seit 1987 verpflichtet, dem Kläger eine um 539 dt höhere A-Rübenquote anzubieten. Diese Verpflichtung folge aus § 26 GWB i.V. mit § 35 GWB. Die Beklagte habe zu Lasten des Klägers diejenigen Rübenbauer im Sinne von § 26 GWB ungleich behandelt, die ihr in den Vorjahren billig Überproduktion angeboten hätten. Dies möge betriebswirtschaftlich berechtigt gewesen sein, müsse aber zwingend als kartellrechtswidrig angesehen werden, wenn man die EG-Marktordnung für Zucker in ihrer Zielsetzung ernst nehme. Eine Ungleichbehandlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß diejenigen, die das bekannte Ziel der Produktionseinschränkung unterliefen, bevorzugt würden.
II.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne seinen Klageanspruch auf § 26 Abs. 2 GWB i.V. mit § 35 GWB stützen, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme nicht, die Beklagte gehöre zu den Normadressaten dieser Vorschrift.
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es auf einem bestimmten - insbesondere räumlich und sachlich abgegrenzten - Markt ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt und der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Stellung der Beklagten belegen könnten.
Marktstark im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB sind Unternehmen, von denen kleine oder mittlere Unternehmen in der Art abhängig sind, daß für diese ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die den Schluß zuließen, der Kläger habe keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, seine Zuckerrüben auch über andere Abnehmer zu vermarkten. Auch im Vortrag des Klägers, der bereits in der Klageschrift angegeben hat, seine Zuckerrüben lediglich "unter anderem", also keineswegs ausschließlich oder auch nur überwiegend, an die Beklagte zu liefern, finden sich keine Anhaltspunkte für die rechtliche Wertung, der Kläger sei bei der Vermarktung der in seinem Betrieb erzeugten Zuckerrüben von der Beklagten als Nachfragerin abhängig.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nach dem gegenwärtigen Stand auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO). Zu den von der Beklagten behaupteten Tatsachen, die eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der unterschiedlichen Behandlung der Lieferanten belegen sollten, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weil es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - diesen Umständen im Rahmen einer kartellrechtlichen Beurteilung von vornherein keine Bedeutung beigemessen hat. Die für eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a AktG) bedeutsame Feststellung dieser vom Berufungsgericht offen gelassenen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten kann der Senat nicht nachholen (§ 561 ZPO). Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 53 a AktG auf die Zuteilung der A-Zuckerrübenquote sind ungeklärt. Nicht jede rechtliche Beziehung zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Aktionär unterliegt dem Gleichbehandlungsgrundsatz. § 53 a AktG betrifft nur die Gemeinschaftsbeziehungen - also den mitgliedschaftlichen Bereich -, nicht aber Angelegenheiten der Individualbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären. Maßgebend für die Abgrenzung dieser Bereiche ist bei einem Vertragsschluß zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär, ob die Aktiengesellschaft den Vertrag wegen der Aktionärseigenschaft des Vertragspartners eingeht (vgl. Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 53 a Rdn. 19 und 20; Hüffer, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 53 a Rdn. 4; Lutter/Zöllner im Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 53 a Rdn. 21). Auch hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
IV.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Beklagte sei ein marktbeherrschendes oder ein marktstarkes Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB, weist der Senat auf folgendes hin:
Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen unterschiedlichen Reduzierung der den Rübenbauern zugeteilten A- und B-Quoten betriebswirtschaftliche Gründe angeführt und diese in einem von dem Kläger bestrittenen Vortrag erläutert. Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Verteilung der Quoten beruhe auch auf der Verläßlichkeit der Lieferungen in der Vergangenheit und darauf, in welchem Umfang die Bauern bereit gewesen seien, einen wirtschaftlichen Betrieb der Zuckerfabrik durch die Übernahme eigener Risiken wie der Lieferung auch schlechter bezahlter Kontingente zu ermöglichen. Das Berufungsgericht ist dem nicht nachgegangen. Das wird, nachzuholen sein.
Grundsätzlich dürfen auch marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB als Nachfrager über die Deckung ihres Bedarfs nach kaufmännischen Gesichtspunkten entscheiden. Eine Kontrahierungspflicht greift in besonders nachhaltiger Weise in den Rechtskreis eines Normadressaten und in seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit ein, was bei der Gewichtung der Interessen zu berücksichtigen ist. Besonders gilt dies, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Nachfrager dem Kontrahierungszwang unterworfen werden soll. Während im allgemeinen ein Unternehmen als Anbieter ohne weiteres bereit ist, mit jedem Nachfrager abzuschließen, können beim Nachfrager in die kaufmännische Entscheidung, mit welchen Anbietern er in Verbindung treten will, vielfältige - auch unter dem Blickwinkel des § 26 Abs. 2 GWB unbedenkliche - Gesichtspunkte einfließen. Auch ein Unternehmen, das Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB ist, trifft im allgemeinen keine Verpflichtung, die von ihm benötigten Waren und Dienstleistungen in der Weise nachzufragen, daß jeder Anbieter im Verhältnis zu den Mitbewerbern anteilsmäßig berücksichtigt wird (BGHZ 101, 72, 82 - Krankentransporte; SenUrt. v. 13. November 1990 - KZR 25/89, WuW/E BGH 2683, 2686 - Zuckerrübenanlieferungsrecht).
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Frage, ob der Normadressat einen bestimmten Anbieter berücksichtigen muß, nach ihnen richtet sich vielmehr auch, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen er bereit sein muß, mit einem einzelnen Anbieter einen Vertrag abzuschließen. Solange die Festlegung des Umfangs, in dem das marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen Waren oder Dienstleistungen von einem einzelnen Anbieter beziehen will, nicht auf wirtschaftsfremden unternehmerischen Entscheidungen beruht, sondern von einem sachlich gerechtfertigten Grund getragen wird (BGH WuW/E BGH 2683, 2687 - Zuckerrübenanlieferungsrecht), steht es ihm grundsätzlich frei, auch den Umfang der Abnahme bei den einzelnen Anbietern in eigener unternehmerischer Entscheidung festzulegen. Das Gesetz erkennt grundsätzlich einen unternehmerischen Freiraum bei der Entscheidung über Preise und Konditionen an (vgl. SenUrt. v. 19. Juni 1975 - KZR 10/74, WuW/E BGH 1405, 1410 - Grenzmengenabkommen und v. 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 - Pay-TV-Durchleitung).
Ihre Grenze findet diese unternehmerische Freiheit dort, wo ihre Ausübung oder die mit ihr verfolgten Ziele bei der gebotenen, an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes orientierten Abwägung der beteiligten Interessen nicht als gerechtfertigt erscheinen. In diese Abwägung können daher zugunsten des Normadressaten von der Rechtsordnung nicht gebilligte Interessen nicht eingestellt werden. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht bei seinem rechtlichen Ansatz in die Prüfung auch einbezogen, ob die differenzierte Rückführung der den einzelnen Landwirten im Einzugsbereich der Beklagten zugeteilten Lieferquoten im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, insbesondere dem der Zuckermarktordnung, steht. Wegen der darin liegenden zweckwidrigen Verwendung wäre danach auch im Hinblick auf § 26 Abs. 2 GWB nicht gerechtfertigt, eine unterschiedliche Verteilung öffentlicher Subventionen mit dem Ziel, die Landwirte zu höheren Lieferungen bei der nicht subventionierten C-Quote zu veranlassen. Ob dies der unterschiedlichen Rückführung der Lieferquoten durch die Beklagte zugrundeliegt, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen; insbesondere ist mit Rücksicht darauf, daß auch nach der Rückführung die dem Kläger zugeteilte A-Quote 100 % übersteigt, nicht zu erkennen, ob hinsichtlich der diesen Wert übersteigenden Quote überhaupt eine öffentliche Förderung in Frage steht oder ob es sich insoweit um von der Beklagten aus ihrem Vermögen erbrachte Leistungen handelt. Wird die 100 % übersteigende Quote nicht aus Mitteln der Zuckermarktordnung bezahlt, sondern aus Mitteln der Beklagten bestritten, kann es gerechtfertigt sein, wenn die Beklagte bei der Rückführung der überschießenden Quote auch berücksichtigt, in welchem Umfang die Anlieferer in der Vergangenheit bereit waren, durch die Übernahme eigener wirtschaftlicher Risiken zur Auslastung ihres Betriebes beizutragen.
Bei dem durch das Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellten Anliegen der Beklagten, zur Auslastung ihres Betriebes die Produktionsmenge insgesamt und damit notwendig vor allem den Anteil von Zucker der C-Quote zu erhöhen, ist ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht nicht ohne weiteres festzustellen. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Europäische Zuckermarktordnung die Zuckererzeuger in der Bundesrepublik Deutschland nicht in ihrer freien Entscheidung beschränkt, bei welchen Zuckerrübenanbietern sie ihren Bedarf decken (SenUrt. v. 13. November 1990 - KZR 25/89, WuW/E BGH 2683 - Zuckerrübenanlieferungsrecht). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat ausgeführt, daß das Gemeinschaftsrecht keine Kriterien festlegt, nach denen die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der A- und B-Quote anbietet, auf die Verkäufer aufzuteilen sind (EuGH, Urt. v. 17. November 1993 - Rs. C-134/92, EuZW 1994, 123 - Mörlins/Zuckerfabrik Königslutter-Twülpstedt AG). Wortlaut und Regelungszusammenhang der Verordnung lassen nicht mit einer Sicherheit, die eine Entscheidung durch die nationalen Gerichte ermöglichen würde, erkennen, daß schon eine Erhöhung des Anteils von C-Zucker einen Verstoß gegen die Ziele der Zuckermarktordnung mit sich bringt; insoweit wird daher - sollte es hierauf ankommen - eine Vorabentscheidung einzuholen sein. Das Gemeinschaftsrecht bestimmt in Art. 26 der den Zuckermarkt betreffenden Verordnung (EWG) 1785/81 (ABl. 1981 Nr. L 177) lediglich, daß C-Zucker innerhalb des Wirtschaftsjahres, in dem er produziert wurde, aus dem Gebiet der Union ausgeführt und außerhalb des Binnenmarktes der Union abgesetzt werden muß. Die Mitgliedstaaten der Union sind gehalten, nach von ihnen zu schaffenden Vorschriften Abgaben für den Fall zu erheben, daß diese Pflicht nicht fristgemäß erfüllt wird. Der Ankauf von die A- und B-Quoten übersteigender Zuckerrübenmengen ist zulässig, wie aus Art. 32 der Verordnung folgt, nach dem für diese Mengen beim Ankauf nicht die Garantiepreise nach Art. 5 der Verordnung, d.h. die Preise für die A- und B-Quote gelten. Die Beklagte durfte sich daher entschließen, auch C-Zucker zu erzeugen. Diese Regelungen sprechen eher dagegen, daß nach der Verordnung die Produktion von C-Zucker mit einem Unwerturteil belegt ist. Dagegen könnte weiter anzuführen sein, daß die Verordnung in Art. 26 Abs. 2 einen Rückgriff auf Zucker der C-Quote vorsieht, wenn die Vorräte in der Gemeinschaft zur Deckung des Bedarfes nicht ausreichen. Wird dieser damit auch als eine - wenn auch nur in Ausnahmefällen heranzuziehende - Reserve angesehen, muß in seiner Produktion nicht notwendig und ohne weiteres eine Verletzung der Ziele des gemeinsamen Agrarmarktes liegen.
v. Ungern-Sternberg
Melullis
Tepperwien
Bornkamm