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§ 129 BbgKVerf - Haushaltssatzung des Landkreises

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragshaushaltssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.