Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1956, Az.: IV ZR 180/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 180/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in München - 17.05.1955
Fundstelle
- DB 1956, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Hans S., M., E.-straße ...,
Prozessgegner
Frau Charlotte W., B., P.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 17. Mai 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hatte im Monat Mai 1951 eine Gelegenheit, sich wirtschaftlich sehr vorteilhaft an Obsteinfuhrgeschäften einer Firma M. in M. zu beteiligen, um sich die hierfür nötigen Mittel zu verschaffen, wandte er sich an den inzwischen verstorbenen Bankbevollmächtigten Max F., den er bereits seit Anfang 1950 kannte. Er erklärte ihm, daß er, der Beklagte, sich mit den Darlehensgeldern an Obst-Importgeschäften der Firma M. beteiligen werde, wobei sich ihm ungewöhnlich günstige Gewinnmöglichkeiten böten und sich das Kapital innerhalb dreier Monate mehrmals umsetzen ließe. Als Vertreter der Klägerin, seiner Nichte, schloß F. am 17. Mai 1951 und Anfang Juni 1951 drei Darlehensverträge über insgesamt 40.000,- DM mit dem Beklagten ab. Die Darlehen wurden auf 3 Monate gegeben. Es wurde ein Zinsfuß von 3 % monatlich vereinbart. Die Darlehensbeträge wurden nur in Höhe von zusammen 36.400,- DM ausbezahlt, da für die Klägerin vorweg die vereinbarten Zinsen abgezogen wurden.
Die Darlehen wurden insgesamt viermal um jeweils drei Monate verlängert. Bei der letzten Verlängerung wurde der Zinsfuß auf monatlich 2 % gesenkt.
Der Beklagte gab die Darlehen an den Kaufmann M. zur Durchführung der Obsteinfuhrgeschäfte weiter. Er vereinbarte dabei einen höheren Zinssatz als er der Klägerin zugestanden hatte. Wegen der zwischen dem Kaufmann M. und dem Beklagten geschlossenen Verträge kam es zwischen beiden zu Streitigkeiten. M. machte geltend, die Verträge seien wucherisch. Er erwirkte am 30. April 1952 beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten geboten wurde, eine Reihe von Wechseln, die von M. angenommen oder ausgestellt worden waren, an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben, und durch die ihm weiter verboten wurde, die Wechsel weiterzugeben oder protestieren zu lassen. Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Landgericht die einstweilige Verfügung auf, weil kein Wucher im Rechtssinne festzustellen sei, wenn auch Methoden, wie sie der Beklagte angewendet habe, als Krebsschaden für die Volkswirtschaft bezeichnet werden müßten. Das Berufungsgericht erklärte durch Beschluß vom 17. Juni 1952 wegen zweier Wechsel den Verfügungskläger M. des Rechtsmittels der Berufung für verlustig und im übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits hob es gegeneinander auf. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte es u.a. aus, die Darlehen seien wegen Sittenwidrigkeit nach §138 Abs. 1 BGB nichtig. Die verwerfliche Gesinnung des Beklagten ergäbe sich in dem als besonders krass zu bezeichnenden Fall schon aus dem ganz ungewöhnlich hohen Zinssatz.
Da der Kaufmann M. dem Beklagten die von diesem gegebenen Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlte, lehnte der Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls die Rückzahlung ab. Die Parteien legten dann ihre Streitigkeiten durch eine Vereinbarung vom 13. November 1952 bei. Diese hat folgenden Wortlaut:
"1)Herr Sch. (Beklagter) verpflichtet sich an Frau W. (Klägerin) zur Abfindung aller Ansprüche von Frau W. gegen Herrn Sch. nach dem gegenwärtigen Stande/bis 31. Dezember 1952 den Betrag von DM 20.000,- i.W. zwanzigtausend Deutsche Mark - nebst 1 % monatlichen Zinsen seit 11. Nov. 1952 zu bezahlen.
2)Sollte es Herrn Sch. nicht möglich sein, den vorgenannten Betrag von DM 20.000,- samt Zinsen bis 31.12.1952 zu bezahlen, so verpflichtet sich Herr Sch. unwiderruflich am 5.1.1953 den Betrag von DM 10.000,- i.W. zehntausend Deutsche Mark - zuzüglich 1 % Zinsen aus DM 20.000,- für die Zeit vom 11.11.1952 bis 5.1.1953 in bar zu bezahlen, ferner bis spätestens 10.1.1953 zahlungshalber 10 von ihm akzeptierte Depot-Wechsel zu je DM 1.000,-, i.W. Eintausend Deutsche Mark zuzügl. der staffelweise zu errechnenden Zinsen, fällig jeweils am Ende der Monate Januar bis Oktober 1953 Frau W. auszuhändigen; die bankmäßigen Kosten und Spesen usw. gehen zu Lasten von Herrn Sch..
3)Sollte Herr Sch. mit einer der hiernach vereinbarten Raten ganz oder teilweise länger als 3 Tage sich in Verzug befinden, also sowohl der bis 5.1.1953 zu bezahlenden DM 10.000,- als der weiteren Raten, so soll der jeweils bestehende Restbetrag der nach Eingang der am 5.1.1953 zu zahlenden DM 10.000,- noch in Höhe von DM 10.000,- Hauptsache nebst 1 % monatlichen Zinsen hieraus seit 6.1.1952 bestehenden Schuld zur sofortigen Zahlung fällig sein."
Auf Grund dieser Vereinbarung zahlte der Beklagte der Klägerin am 5. Januar 1953 10.000,- DM. Die Begebung der Wechsel lehnte er mit der Begründung ab, er habe sich über die Höhe seiner Schuld geirrt.
Darauf erhob die Klägerin die vorliegende Klage, mit der sie beantragte, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 10.000,- nebst 12 % Zinsen aus DM 20.000,- vom 11. November 1952 -5. Januar 1953 und aus DM 10.000,- ab 5. Januar 1953 zu bezahlen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht in München hat den Beklagten verurteilt, 6.400,- DM nebst 4 % Zinsen daraus vom 28. März 1953 zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werde. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zurückzuweisen.
1.
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge nach §138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind. Wie im Berufungsurteil festgestellt worden ist, beträgt der von den Parteien vereinbarte Zinssatz unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin Zinsen vorweg einbehalten hat, 39,56 % jährlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, diese Zinsen stünden in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung der Klägerin. Darauf, daß hohe Zinsen deswegen hätten verlangt werden müssen, weil die gegebenen Sicherungen unzureichend gewesen seien, könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Denn einmal habe F., der Vertreter der Klägerin, die Sicherungen als vollwertig und ausreichend angesehen, und außerdem habe er den Beklagten auch für einen vorsichtigen und zuverlässigen Kaufmann gehalten, so daß er keinen Anlaß und keine Berechtigung gehabt habe, erhöhte Zinsen zum Ausgleich für ein einzugehendes Wagnis zu verlangen. Auch der Umstand, daß die Darlehen zur Finanzierung von Obstimportgeschäften weitergegeben worden seien, und daß durch mehrmaliges Umsetzen des Kapitals sehr schnell hohe Gewinne erzielt werden konnten, rechtfertige eine solch hohe Verzinsung nicht.
Das Berufungsgericht hat eine verwerfliche Gesinnung des Fuchs allein schon aus dem ungewöhnlich hohen Zinssatz gefolgert, sie aber auch daraus hergeleitet, daß F. ihn gefordert habe, obwohl er gewußt habe, daß der Beklagte die erhaltenen Darlehen an andere zu noch höheren Zinssätzen weitergeben werde. Er habe also - so führt das Berufungsgericht aus - durch das Fordern zu hoher Zinsen aus einer auch aus diesem Grunde verwerflichen Gesinnung heraus den Beklagten dazu getrieben, Rechtsgeschäfte abzuschließen, die ihrem Gehalt nach noch unsittlicher gewesen seien, als die von ihm selbst abgeschlossenen.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie wären noch dahin zu ergänzen, daß Zinsen in der Höhe, wie die Parteien sie vereinbart haben, schließlich zu einer ungesunden Entwicklung des allgemeinen Kreditwesens sowie dazu führen müssen, daß es entweder zu Preissteigerungen kommt oder aber der Darlehensnehmer geschäftlich zusammenbricht. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall rechtfertigen diese Ergebnisse die Annahme eines sittenwidrigen Handelns auf beiden Seiten. Hierbei ist unerheblich, ob es im einzelnen Fall zu diesen Folgen kommt. Es genügt, daß die betreffenden Geschäfte allgemein die Gefahr einer solchen Entwicklung mit sich bringen und die Beteiligten sich leichtfertig dieser Erkenntnis verschlossen haben. Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren, hat das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, festgestellt.
Würde es sich bei dem Darlehensgeschäft um die Finanzierung eines einzelnen, sofort abzuwickelnden Geschäfts gehandelt haben, so könnte unter Umständen der hohe Zinssatz unbedenklich erscheinen. Im vorliegenden Fall aber war das Darlehen auf drei Monate gegeben, also für einen längeren Zeitraum, der die Gefahr einer Entwicklung mit sich brachte, wie sie oben dargelegt worden ist.
2.
Das Berufungsgericht hat alsdann unter Übernahme der Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts in seinem Beschluß vom 30. Juni 1939 (RGZ 161, 52) ausgesprochen, daß ein Darlehensgeber sein Kapital nach Ablauf der im (nichtigen) Vertrag vorgesehenen Lauffrist auch dann zurückfordern könne, wenn ein Darlehensvertrag nach §138 Abs. 1 BGB nichtig sei und wenn die verwerfliche Gesinnung des Darlehensgebers darin bestehe, daß er aus bloßem Eigennutz und aus Gewinnsucht ungewöhnlich hohe Zinsen verlangt habe. Die Revision greift die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts an. Sie meint, die Ansicht des Reichsgerichts, nur die vorübergehende Belassung des Kapitals zur Nutzung sei die Leistung des Darlehensgebers, deren Rückforderung dem sittenwidrig Handelnden zu versagen sei, beruhe ersichtlich nur auf dem Versuch, ein Ergebnis zu gewinnen, das Treu und Glauben entspreche. §817 Satz 2 BGB sei aber nicht etwa ein Ausdruck der allgemeinen Arglisteinrede, sondern eine die §§242 und 157 BGB durchbrechende Sondernorm, der Strafcharakter zukomme und die den Zweck habe, dem verbots- und sittenwidrig Handelnden den Rechtsschutz zu versagen.
Die Angriffe der Revision greifen nicht durch. Der Zweck des §817 Satz 2 BGB, dem verwerflich Handelnden den Rechtsschutz zu versagen, sowie sein Strafcharakter sind kein Hindernis, den Umfang der Leistung, den der Leistende nicht solle zurückfordern dürfen, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Wenn das Reichsgericht hierzu ausführt, der Sinn der Darlehenshingabe sei nicht der, das Vermögen des Empfängers dauernd um das Kapital zu vermehren; ihm solle vielmehr nur dessen vorübergehende Nutzung zugewendet werden; für diese zeitweilige Kapitalnutzung würde als Gegenleistung der Zins oder sonstige Vorteile vereinbart; diese zeitweilige Nutzungsüberlassung sei das, was hingegeben worden sei, um den unsittlichen Gewinn zu erzielen, so ist dieser Begrenzung zuzustimmen.
3.
Die Revision meint, die Berechnung des Bereicherungsanspruchs durch das Berufungsgericht sei insofern unrichtig, als es die vom Beklagten an die Klägerin gezahlten Zinsen unberücksichtigt gelassen habe. Sie sieht darin einen Verstoß gegen die sog. Saldotheorie, also der Lehre, nach der sich ein Bereicherungsanspruch von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei einer Gegenüberstellung der erlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuß zugunsten des Empfängers ergibt. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Bereicherungsanspruch entstand jeweils mit Hingabe der als Darlehen gedachten Beträge und zwar in Höhe der jeweils dem Beklagten hingegebenen Summen. Wegen der Nichtigkeit der Verträge erwuchsen der Klägerin auch nicht etwa Zinsansprüche, deren Bestehen nach der Saldotheorie die Bereicherung des Beklagten gemindert hätten. Ein Wegfall der Bereicherung ist nicht schon dadurch dargetan, daß der Beklagte "Zinsen" gezahlt hat; denn er hatte die als Darlehen von der Klägerin erhaltenen Beträgen als Darlehen weitergegeben oder als Beteiligung bei der Firma M. angelegt. Daß er von dieser an Zinsen oder als Entgelt für die Beteiligung weniger erhalten habe, als er an die Klägerin weitergeleitet hat, ist nicht ersichtlich.
Im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß einem Anspruch des Beklagten auf Zurückzahlung der Zinsen §817 Satz 2 BGB entgegenstehe.
Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, die Feststellung eines sittenwidrigen Verhaltens gegenüber der Firma M. sei ohne eigene Nachprüfung erfolgt; mit einer globalen Bezugnahme auf die Akten M. gegen Schieder hätte sich das Berufungsgericht nicht begnügen dürfen. Das Berufungsgericht hat den Verstoß des Beklagten gegen die guten Sitten ohne Rechtsirrtum darin gefunden, daß er die Darlehen bei der Klägerin nur deswegen zu einem so hohen Zinssatz aufgenommen habe, um die Darlehensbeträge zur Erzielung ungeheurer Gewinne an M. weiterzugeben und daß er hierbei noch höhere Zinsen (52,5 %) verlangt habe, als der Vertreter der Klägerin sie gefordert habe. Diese Tatsachen ergeben sich aber aus dem unstreitigen Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits in Verbindung mit dem Sachverhalt, der als unstreitig dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 1952 zugrunde lag. Nur auf diesen Beschluß, also nicht auf den Gesamtinhalt der Beiakten 5 U 835/52 des OLG in München hat das Berufungsgericht Bezug genommen. Hiergegen bestanden, nachdem diese Akten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren, keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.