Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1979, Az.: VIII ZR 215/78

Zulässigkeit der Vereinbarung eines Schuldners mit Gesamtgläubigern über die Leistung nur an einen anderen von ihnen für die Dauer einer Beschlagnahme der Forderung bei einem der Gesamtgläubiger; Rechtmäßigkeit einer zeitweiligen Aufhebung der Gesamtgläubigerschaft; Möglichkeit des Schuldners zur Erbringung der geschuldeten Leistung mit befreiender Wirkung gegenüber einem der Gesamtgläubiger im Falle der Klageerhebung oder Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den anderen Gläubiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 215/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 31.05.1978
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1979, 2370 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2038-2039 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Technischer Leiter Jakob W., Friedrich-E.-Straße ... in K.

Prozessgegner

Hausfrau Mechtilde D. geb. T., R.straße ... in M.

Amtlicher Leitsatz

Es ist zulässig, daß der Schuldner mit Gesamtgläubigern vereinbart, er werde auf die Dauer einer Beschlagnahme der Forderung bei einem der Gesamtgläubiger nur an einen anderen von ihnen leisten. Eine solche Vereinbarung kann besagen, daß der Schuldner gegenüber den anderen Gesamtgläubigern nicht seine Leistung mit der Begründung verweigern darf, er habe mit einer Gegenforderung gegen denjenigen Gesamtgläubiger aufgerechnet, bei dem die Beschlagnahme eingetreten ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte und ihr Ehemann verkauften mit notariellem Vertrag vom 4. November 1966 an den Kläger ein Grundstück u.a. gegen Bezahlung einer Leibrente auf Lebenszeit des Längstlebenden der beiden Verkäufer in einer damaligen Höhe von 1.250,00 DM monatlich. Die Rente sollte nach dem Vertrag den Lebensunterhalt der Berechtigten sichern und war einer Wertsicherungsklausel unterworfen. Der Kaufvertrag enthielt weiter folgende Regelung:

"... Die Gläubiger sind gesamtberechtigt im Sinne des § 428 BGB. Der Käufer kann nach seinem Belieben die Rente an einen der Berechtigten leisten. Wird bei einem Berechtigten der Rentenanspruch mit Beschlag belegt, dann hat der Käufer für die Dauer der Beschlagnahme nur an den anderen Teil zu zahlen. ..."

2

Am 13. August 1974 ließ ein Gläubiger die Rentenansprüche des Ehemanns der Beklagten gegen den Kläger aus dem Grundstücksverkauf pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Gläubiger, der zunächst mit der Weiterzahlung der Rente an die Beklagte nach dem Vertrag einverstanden war, verlangte im August 1977 vom Kläger, daß dieser an die Beklagte nur noch die Hälfte der Rente zahle und die andere Hälfte zu seinen Gunsten und zu Gunsten des Pfändungsschuldners hinterlege. Diesem Verlangen kam der Kläger ab Oktober 1977 nach. Die Beklagte hatte sich bereits im März 1976 eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Kaufurkunde erteilen und diese dem Kläger zustellen lassen.

3

Der Kläger behauptet, selbst eine Forderung von 50.425,50 DM gegen den Ehemann der Beklagten, den Pfändungsschuldner zu haben. Er hat mit dieser Forderung gegen die Rentenansprüche der Beklagten die Aufrechnung erklärt.

4

Der Kläger hat Zwangsvollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. Friedrich H. in Mö. vom 4. November 1966 - UR-Nr. 1971/1966 - in Höhe von 50.425,50 DM für unzulässig zu erklären.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage im wesentlichen abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kläger als Schuldner der Leibrentenzahlung schon dann zur Aufrechnung berechtigt ist, wenn er auch nur gegen einen der beiden Gesamtgläubiger eine aufrechenbare Forderung hat, weil er an sich nach seinem Belieben an jeden der beiden Gläubiger leisten kann (BGHZ 55, 20, 33; BGH Urteil vom 28. Juni 1961 - V ZR 75/60 = WM 1961, 1149, 1151). Es meint aber, dies gelte hier deswegen nicht, weil der Kläger als Schuldner seit der Pfändung der Leibrentenforderung des Ehemannes der Beklagten und für deren Dauer kraft ausdrücklicher vertraglicher Bestimmung kein Wahlrecht mehr habe, an welchen der beiden ursprünglichen Gesamtgläubiger er mit befreiender Wirkung leisten könne. Er könne für die Dauer der Beschlagnahme vielmehr allein an die Beklagte mit befreiender Wirkung zahlen. Eine solche vertragliche Vereinbarung besagt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch, daß für die Dauer der Beschlagnahme der Kläger nicht mit einer gegen den Ehemann der Beklagten begründeten Forderung aufrechnen könne.

8

II.

Die Revision nimmt die Meinung des Berufungsgerichts hin, die Vereinbarung der Parteien im Kaufvertrag über die Pflicht zur Rentenzahlung an den einen der beiden Gesamtgläubiger, wenn beim anderen der Rentenanspruch mit Beschlag belegt ist, sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch verstoße sie gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot (§ 135 BGB). Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht erkennbar. Der Schuldner kann gegenüber einem der Gesamtgläubiger schon nach dem Gesetz (§ 428 BGB) immer, insbesondere auch dann nach seinem Belieben mit befreiender Wirkung die geschuldete Leistung erbringen, wenn ein anderer Gesamtgläubiger gegen ihn bereits Klage erhoben oder die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat (Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 428 Rdn. 23; Erman/Westermann, BGB, 6. Aufl. § 428 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 38. Aufl. § 428 Anm. 1). Der Schuldner kann also jederzeit den Versuch eines der Gesamtgläubiger, sich im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung wegen der Forderung zu verschaffen, dadurch zum Scheitern bringen, daß er an einen anderen Gesamtgläubiger leistet.

9

Der Kläger konnte demnach schon nach dem Gesetz ohne Rücksicht auf die im notariellen Kaufvertrag zwischen ihm und den Verkäufern getroffene Vereinbarung mit befreiender Wirkung an die Beklagte die Leibrentenzahlungen solange leisten, wie diese Forderung beim Ehemann der Beklagten gepfändet war; denn der Pfändungsgläubiger ist nur zur Geltendmachung des Rechts seines Schuldners, in dessen Recht er eingesetzt ist, im eigenen Namen ermächtigt (BGH Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 = NJW 1978, 1914 [BGH 27.04.1978 - VII ZR 219/77] = WM 1978, 632). Der Kläger konnte also stets eine Pfändung bei einem seiner Gesamtgläubiger dadurch ins Leere gehen lassen, daß er an den anderen Gläubiger zahlte. Unter diesen Umständen kann es nicht als Gesetzes- oder Sittenverstoß angesehen werden, wenn für den Fall einer Beschlagnahme der Forderung bei einem der Gesamtgläubiger eine Verpflichtung zur Zahlung an einen anderen Gesamtgläubiger übernommen wird; denn diese Verpflichtung geht nicht über die Möglichkeiten der Zahlung hinaus, die bereits das Gesetz dem Schuldner gegenüber Gesamtgläubigern einräumt.

10

III.

1.

Die Revision meint, auch während der Zeit der Beschlagnahme der Forderung bei einem der beiden Gesamtgläubiger sei dessen Gesamtgläubigerstellung nicht erloschen. Die Verkäufer hätten mit der Vertragsklausel nur verhindern wollen, daß die Leibrentenzahlungen an den Gläubiger eines von ihnen hätte fließen und der andere dadurch hätte leer ausgehen können. Der Kläger habe deshalb auch nach der Pfändung mit seiner gegen den Ehemann erworbenen Forderung aufrechnen dürfen.

11

2.

Das Berufungsurteil hält diesem Revisionsangriff stand.

12

a)

Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß infolge der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag der Kläger auf die Dauer der Pfändung der Forderung bei dem Ehemann nur an die Beklagte die Rente zahlen und daß er in diesem Falle nicht an den Ehemann mit befreiender Wirkung leisten konnte - auch nicht durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen diesen -, dann legt es die vertragliche Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrages dahin aus, daß auf die Dauer einer Beschlagnahme der Forderung bei einem der beiden Gesamtgläubiger auch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Klägers gegen diesen Gesamtgläubiger ausgeschlossen sein sollte. Darin liegt zwar, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, hier, bei nur zwei Gesamtgläubigern, eine zeitweilige Aufhebung der Gesamtgläubigerschaft, die aber nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig ist.

13

b)

Diese vom Tatrichter vorgenommene Auslegung des notariellen Kaufvertrages ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14

Für den Fall, daß gegen den einen der Gesamtgläubiger, hier den Ehemann, Pfändungen auf die Rente ausgebracht waren, hatte der Kläger sich seines Wahlrechts im Kaufvertrag begeben. Er mußte für die Dauer einer solchen Beschlagnahme immer an die Beklagte zahlen und konnte seine Leistung nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Ehemann erbringen. Eine solche Vereinbarung ist, wie dargelegt, zulässig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ein Leistungsersatz. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf die Dauer der Pfändung auch nicht mit Gegenforderungen gegen den Ehemann aufrechnen können sollte, also keinen ihm nur gegen den Ehemann zu Gebote stehenden Leistungsersatz mit schuldbefreiender Wirkung benützen konnte, erscheint interessengerecht; denn sie trägt der von den Parteien des Kaufvertrags gewollten alleinigen Gläubigerstellung des einen der beiden Gesamtgläubiger für die Dauer einer Pfändung bei dem anderen Rechnung. Die Revision versucht vergeblich, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen, die das Berufungsgericht gefunden hat, zu setzen.

15

c)

Daß der Kläger gegen die Beklagte selbst keine aufrechenbare Forderung hat, ist unstreitig. Wenn das Berufungsgericht eine befreiende Wirkung der Hinterlegung des streitigen Rententeils nach § 372 Satz 2 BGB hier verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat hiergegen auch Angriffe nicht erhoben.

16

IV.

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels treffen den Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Braxmaier
Hoffmann
Merz
Treier
Dr. Brunotte