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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.07.1994, Az.: 2 BvE 3/92

Bund; Eintritt; System gegenseitiger kollektiver Sicherheit; Beschränkungen seiner Hoheitsrechte; Verbundene Aufgaben; Einsätze der Bundeswehr; Bewaffnete Streitkräfte; Friedenswahrung; Internationale Organisation; Friedenssicherndes Regelwerk; Völkerrechtliche Gebundenheit; Angriffe von außen; Kollektiver Beistand; Selbstverteidigung; Zustimmung; Eingliederung von Streitkräften; Gründungsvertrag; Satzung; Akte der auswärtigen Gewalt; Kompetenzbereich der Regierung; Bundesgesetzgebung; Reichweite des Zustimmungsrechtes des Gesetzgebers; Deutscher Bundestag; Parlamentsvorbehalt

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.07.1994
Aktenzeichen
2 BvE 3/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 90, 286 - 394
  • DVBl 1994, 999-1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 135-141 (Urteilsbesprechung von Dr. Norbert K. Riedel)
  • DÖV 1994, 824-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1994, 1062-1073 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1995, 398-405 (Urteilsbesprechung von WissAss. Dr. Werner Schroeder, LL.M.; erläuternd)
  • MDR 1994, 882
  • NJ 1994, 384 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 505-506 (Urteilsbesprechung von Dr. Dr. Dieter S. Lutz)
  • NJ 1996, 113-118 (Urteilsbesprechung von Dr. Manfred H. Wiegandt, M.A.L.D.)
  • NJW 1995, 1134-1136 (Urteilsbesprechung von Rechtsreferendar Manfred Baldus, Hamburg; erläuternd)
  • NJW 1994, 2207-2219 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2197-2199 (Urteilsbesprechung von Senatsdirektor a. D. Professor Dr. Claus Arndt)
  • NVwZ 1994, 993 (amtl. Leitsatz)
  • ZaöRV 1994, 686-755

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ermächtigung des Art. 24 II GG berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden.

2. Art. 87a GG steht der Anwendung des Art. 24 II GG als verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht entgegen.

3. Zur Friedenswahrung darf die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 24 II GG in eine "Beschränkung" ihrer Hoheitsrechte einwilligen, indem sie sich an Entscheidungen einer internationalen Organisation bindet, ohne dieser damit schon i. S. des Art. 24 II GG Hoheitsrechte zu übertragen.

4. Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit i. S. des Art. 24 II GG ist dadurch gekennzeichnet, daß es durch ein friedenssicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit begründet, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gewährt. Ob das System dabei ausschließlich oder vornehmlich unter den Mitgliedstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von außen zum kollektiven Beistand verpflichten soll, ist unerheblich.

5. Auch Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung können Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit i. S. von Art. 24 II GG sein, wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet sind.

6. Hat der Gesetzgeber der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugestimmt, so ergreift diese Zustimmung auch die Eingliederung von Streitkräften in integrierte Verbände des Systems oder eine Beteiligung von Soldaten an militärischen Aktionen oder eine Beteiligung in Gründungsvertrag oder Satzung, die der Zustimmung unterlegen haben, bereits angelegt sind.

7. Die Einwilligung des Gesetzgebers in die Beschränlung von Hoheitsrechten umfaßt auch die Beteiligung deutscher Soldaten an militärischen Unternehmungen auf der Grundlage des Zusammenwirkens von Sicherheitssystems in deren jeweiligem Rahmen, wenn sich Deutschland mit gesetzlicher Zustimmung diesen Systemen eingeordnet hat.

8. Akte der auswärtigen Gewalt, die vom Tatbestand des Art. 59 II 1 GG nicht erfaßt werden, sind grundsätzlich dem Kompetenzbereich der Regierung zugeordnet.

9. Art. 59 II 1 GG kann nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung bedürftigen Vertrages gewählt werden muß. Auch insoweit kommt eine analoge oder erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht (im Anschluß an BVerfGE 68, 1 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83] = NJW 1985, 603 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]).

10. Zur Reichweite des Zustimmungsrechtes des Gesetzgebers aus Art. 59 II 1 GG.

11. Das GG verpflichtet die Bundesregierung, für einen hohen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die - grundsätzlich vorherige - konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Es ist Sache des Gesetzgebers, jenseits der im Urteil dargelegten Mindestanforderungen und Grenzen des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung näher auszugestalten.