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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1967, Az.: VIII ZB 38/67

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Ausreichende Überwachung der Büroangestellten; Stichproben zur Überwachung der Fristen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1967
Aktenzeichen
VIII ZB 38/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 31.07.1967
LG Bonn

Fundstellen

  • DB 1968, 82 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welche Anforderungen an die Überwachung einer seit vielen Jahren im Anwaltsbüro beschäftigten, erprobten Bürovorsteherin durch den Prozeßbevollmächtigten zu stellen sind, wenn ihr die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Benachrichtigung der Partei von der Zustellung des Urteils übertragen worden sind.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 8. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Mormann
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31. Juli 1967 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das am 6. März 1967 von Anwalt zu Anwalt zugestellte Urteil des Landgerichts am 14. April 1967 Berufung einlegen lassen und beantragt, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges, Rechtsanwalt Dr. K., habe das Urteil, in dem der Kläger teilweise obgesiegt hat, dem Beklagten zugestellt und veranlaßt, daß im Fristenkalender "die Rechtskraftfrist" unter dem 6. April 1967 eingetragen wurde. Der Kläger habe dem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Frist noch keine Weisung erteilt, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle. Den Schriftverkehr mit dem Klienten einschließlich der Mitteilung von Fristen und Terminen führe im Büro des Rechtsanwalts K. dessen langjährige Bürovorsteherin Fräulein Sch. selbständig. Sie teile in solchen Fällen auch den Klienten mit, daß die Zustellung veranlaßt sei. Hier sei jedoch eine Mitteilung über die veranlaßte und erfolgte Zustellung des Urteils dem Kläger infolge Versehens der Büroangestellten unterblieben. Am 7. April 1967 habe die Bürovorsteherin dann Rechtsanwalt Dr. K. davon unterrichtet, daß sie ihn vor Fristablauf mehrere Male auf diese Frist habe aufmerksam machen wollen, daß ihr dies aber wahrscheinlich infolge starken Bürobetriebes entfallen sei. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe ausschließlich auf dem Versehen der Büroangestellten, die sich sonst als zuverlässig erwiesen habe. Wäre der Kläger über die Zustellung unterrichtet worden, so hätte er rechtzeitig Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt.

2

Zur Glaubhaftmachung bezog sich der Kläger auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. K. und der Büro Vorsteherin Sch. vom 12. April 1967. Das Berufungsgericht verlangte darauf ergänzende Angaben darüber, in welchen zeitlichen Abständen Rechtsanwalt Dr. K. seine unregelmäßigen Kontrollen des Fristenkalenders, die er nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. April 1967 vorgenommen habe, durchgeführt hat. Darauf erwiderte der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. K. vom 10. Juli 1967, über die zeitlichen Abstände der Kontrollen könnten genaue Angaben nicht gemacht werden, weil es nicht üblich sei, daß sich ein Rechtsanwalt über die in Rede stehenden unregelmäßigen Kontrollen Aufzeichnungen mache. Jedenfalls habe er mehrfach im Jahre diese Kontrollen vorgenommen, wie sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung ergebe.

3

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

4

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 238 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

5

Das Berufungsgericht führt die Versäumung der Berungsfrist darauf zurück, daß die Bürovorsteherin es unterlassen hat, dem rechtskundigen Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, von der erfolgten Zustellung des Urteils Kenntnis zu geben und ihn so in die Lage zu versetzen, selbst auf die Einhaltung der Frist hinzuwirken. Zudem habe sie keine Voreintragungen zur Kontrolle der Rechtsmittelfristen vorgenommen, obwohl solche bei wichtigen Fristen gefordert würden. Schließlich habe sie es versäumt, die Akte vor Ablauf der Berufungsfrist zur Fertigung der Berufungsschrift rechtzeitig vorzulegen. Die Wiedereinsetzung sei hier deshalb zu versagen, weil es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung dafür fehle, daß Rechtsanwalt Dr. K. in hinreichendem Maße Stichproben zur Überwachung der Fristen vorgenommen habe. Seinen Erklärungen zu dieser Frage könne nämlich nicht entnommen werden, daß diese Kontrollen in angemessen kurzen Abständen stattgefunden hätten. Es müsse vielmehr angenommen werden, daß regelmäßige Kontrollen in solchen Abständen dem Prozeßbevollmächtigten in zuverlässiger Erinnerung geblieben und von ihm auch anders als "mit einige Male" im Jahr bezeichnet worden wären. Daher ließe sich die Erklärung des Rechtsanwalts nur dahin verstehen, daß er seine Kontrollen höchstens fünfmal im Jahr vorgenommen habe. Hiermit habe der Prozeßbevollmächtigte jedoch nicht den an die Überwachung des Personals zu stellenden Anforderungen genügt. Daraus folge, daß Rechtsanwalt Dr. K. ebenfalls ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe und für den Kläger somit kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO vorliege.

6

Diese Begründung ist nicht stichhaltig und wird von der sofortigen Beschwerde mit Recht beanstandet.

7

Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Bürovorsteherin, die nach 14-jähriger Tätigkeit in dem Anwaltsbüro als geschulte und erprobte Büroangestellte anzusehen ist, die selbständige Führung des Fristenkalenders und auch die Benachrichtigung der Klienten über die Zustellung eines Urteils und die dadurch in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist überlassen. Rechtsanwalt Dr. K. hatte zudem besonders darauf hingewirkt, daß der Ablauf der Rechtsmittelfrist in dem Terminkalender vermerkt wurde. Bei dem Kläger, der ohne weiteres in der Lage war, die Rechtsmittelfrist zu berechnen, wenn ihm die erfolgte Zustellung des Urteils rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, hätte diese Angabe genügt. Da hier ein Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels nicht vorlag, bestand für die Bürovorsteherin an sich auch keine Veranlassung, die Akte vor Ablauf der Berufungsfrist "zur Fertigung der Berufungsschrift" dem Anwalt vorzulegen, wie das Berufungsgericht meint. Sie hätte ihn aber auf Grund der Eintragung im Fristenkalender rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf der Frist hinweisen müssen. Das ist unterblieben. Hierauf ist die Versäumung der Frist nach den glaubhaften Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls zurückzuführen.

8

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe es an einer ausreichenden Überwachung seiner Bürovorsteherin hinsichtlich der Fristenkontrolle fehlen lassen, jedenfalls habe der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß solche Kontrollen ausreichend vorgenommen worden seien, ist nicht gerechtfertigt. Es handelt sich hier um eine besonders erprobte Büroangestellte des Rechtsanwalts, auf die er sich, wie als glaubhaft gemacht anzusehen ist, grundsätzlich verlassen konnte. Selbst wenn seinen Versicherungen, wie das Berufungsgericht meint, zu entnehmen wäre, daß solche Kontrollen nur etwa in Abständen von zwei Monaten vorgenommen wurden, so müßte diese Überwachung der sonst zuverlässigen Bürovorsteherin hier als ausreichend angesehen werden. Deshalb ist nicht festzustellen, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine unzureichende Überwachung der Büroangestellten hinsichtlich der Fristenkontrolle zur Last fällt.

9

Dem Sachverhalt ist auch kein sonstiges Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei der Versäumung der Frist zu entnehmen. Ein solches ergibt sich nicht schon daraus, daß die Bürovorsteherin unterlassen hatte, hier eine Vorfrist einzutragen; denn es ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht worden, daß in dem von ihr geführten Fristenkalender sonst üblicherweise auch Vorfristen eingetragen wurden und die Bürovorsteherin eine entsprechende allgemeine Anweisung hierfür hatte. Wenn sie diese in dem vorliegenden Falle nicht befolgte, so ist daraus nicht auf ein dem Prozeßbevollmächtigten zur Last fallendes Verschulden zu schließen.

10

Demnach ist der Wiedereinsetzungsantrag ausreichend begründet. Infolgedessen war dem Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.

11

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hängt auch davon ab, ob die Berufung Erfolg hat. Über die Kosten wird daher das Berufungsgericht zu entscheiden haben.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Dr. Weber
Mormann