Anlage 1 Teil 2.2.2 GKG - Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 2.2
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
| 2220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren | 120,00 € |
| 2221 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens | 0,5 |
| Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. | - mindestens 144,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 72,00 € | |