§ 24 EuRAG - Wiederholung der PrüfungBibliographieTitelGesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)Amtliche AbkürzungEuRAGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.303-19Die Prüfung kann wiederholt werden.