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Art. 15 BaySchlG - Vergütungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

(1) Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit.

(3) Ist die Partei nach Absatz i von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit, erstattet die Staatskasse dem Schlichter die ihm zustehende Vergütung. Die Erstattung der Schlichtervergütung durch die Staatskasse ist in der Bescheinigung nach Art. 4 zu vermerken.