Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1998, Az.: 4 StR 68/98
Begründetheit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 68/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 29.04.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u. a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Februar 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke zu Recht angenommen hat (vgl. etwa BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 6 und 23); denn angesichts der Gesamtwürdigung von Tat und Täter im übrigen schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei der Annahme besonderer Schuldschwere (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) bestimmend auf die Verwirklichung zweier Mordmerkmale abgestellt hat.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; ferner hat er die den Nebenklägern Anika F. und Steven F. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, nicht jedoch diejenigen der Nebenklägerin Martina F., deren Rechtsmittel unzulässig ist.
Maatz
Athing
Otten
Ernemann