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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.1995, Az.: 2 StR 630/94

Anklage; Anlagebegründung; Bestechung; Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1995
Aktenzeichen
2 StR 630/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Wurde eine Anklage nicht ausreichend konkret formuliert, so ist sie nicht wirksam (Bsp.: Bestechung, Diebstahl).

Gründe

1

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 19.12.1994 folgendes ausgeführt hat:

2

"1. Verfahrensvoraussetzungen:

3

Soweit dem Angeklagten Bestechung (in 30 Fällen) zur Last liegt, genügen die Urteilsgründe nicht den Anforderungen, die an die Konkretisierung und Individualisierung der strafbaren Handlungen zu stellen sind. Der gleiche schwerwiegende Mangel haftete aber auch schon der Anklageschrift an. Er ist vor allem darin begründet, daß sich der Anklagesatz - wie auch die Urteilsgründe - nicht an der tatbestandsmäßigen Handlung des § 334 StGB orientierte, sondern an den - nicht zum Tatbestand gehörenden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Okt. 1994 - 5 StR 503/94 -) - Pflichtwidrigkeiten. Diese sind in noch ausreichender Weise angeführt. Die danach errechnete Mindestzahl an Pflichtwidrigkeiten ist im Urteil dann sogar bestimmend geworden für die Verurteilung wegen 30 real konkurrierender Einzeltaten. In Bezug auf die Straftaten nach § 334 StGB selbst - nämlich in Bezug auf deren tatbestandsmäßige Handlungen - fehlt es an einer Konkretisierung dagegen völlig. Anhand des Anklagesatzes (wie auch des Urteils) sind die einzelnen Taten weder individualisiert noch individualisierbar. Auch die Gesamtzahl (der Vorteilsgewährungen) läßt sich auf seiner Grundlage nicht nachvollziehen.

4

Damit fehlt es an einer wirksamen Anklage wegen Bestechung. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt.

5

Ähnliche Mängel sind im Anklagepunkt Diebstahl gegeben. Eine Grundlage in der Anklage findet die Verurteilung nur insoweit, als es um die Wegnahme des Chemical Mace mit Patrone (in der Anklage als chemisches Reizmittel bezeichnet) und der (Einweg-)Decken ging. In Bezug auf die Decken erscheint auch die Annahme von Diebstahl (statt Unterschlagung) noch als gerechtfertigt, da sie dem Angeklagten erkennbar nicht von einem Berechtigten ausgehändigt worden sind. Die Entwendung der weiteren im Urteil genannten Gegenstände war dagegen nicht angeklagt. Da sie ersichtlich nicht in einem Akt weggenommen worden sind, handelte es sich auch nicht um dieselbe Tat im sachlich-rechtlichen und/oder prozessualen Sinne (§ 264 StPO). Der dem Schuldspruch zugrundeliegende Schuldumfang bedarf daher der Beschränkung auf den Diebstahl der Sachen, die Gegenstand der Anklageschrift waren. Das hat die Aufhebung des (Einzel-)Strafausspruchs zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat schon wegen des Wegfalls der 30 wegen Bestechung verhängten Einzelstrafen keinen Bestand.

6

2. Im übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insoweit werden rechtliche Fehler des Urteils auch durch die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht aufgezeigt. Worin die Revision ein Züchtigungsrecht begründet sieht, ist nicht zu ersehen."