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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.2012, Az.: BVerwG 3 B 85.11 (3 C 21.12)

Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßgkeit einer Verordnungsbestimmung bei Verweis mittelbar auf eine, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.2012
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 85.11 (3 C 21.12)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 07.12.2010 - AZ: 3 A 162/09
OVG Schleswig-Holstein - 11.08.2011 - AZ: 2 LB 2/11
nachfolgend
BVerwG - 27.06.2013 - AZ: BVerwG 3 C 21.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. August 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.

Kley
Liebler
Buchheister