Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1992, Az.: 5 StR 41/92

Wirkungen der Aufnahme ausschließlich aus dem Westteil Berlins stammender Schöffen in die Vorschlagslisten für Schöffen; Umfang des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei beitrittsbedingten Gesetzesänderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1992
Aktenzeichen
5 StR 41/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.10.1991

Verfahrensgegenstand

unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessgegner

1. Rentnerin Inge S. geborene B. aus Be., dort geboren am ... 1921, zur Zeit in Haft

2. Maurer Harri Bi. geborener Sch., geboren am ... 1952 in Be.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Februar 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

2

Die Rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil in die Vorschlagslisten keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins aufgenommen waren, ist unbegründet. Der Senat hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Bedenken.

3

1.

Daß die Schöffen nur aus dem Westteil Berlins kommen, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

4

Nach § 1 des Berliner Gesetzes über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte vom 25. September 1990 (GVBl 1990, 2076), das am 3. Oktober 1990 in Kraft trat, wurde die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Die Folgen einer Änderung des Gerichtsbezirks sind grundsätzlich in dem Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (bereinigte Fassung: BGBl III 300-4) geregelt. Nach Art. 3 des Gesetzes kann die Landesjustizverwaltung Schöffen, die bei den aufgehobenen oder von der Änderung betroffenen Gerichten vorhanden sind, für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuweisen. Stehen bei der Änderung nicht genügend Schöffen zur Verfügung, so findet eine Nachwahl statt (Art. 3 a). Das Gesetz geht demnach incidenter davon aus, daß die gewählten Schöffen eines Gerichts ohne Neuwahl weiter amtieren, wenn sein Bezirk erweitert wird. Dem entspricht die hier einschlägige, beitrittsbedingte Regelung in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 3 a Maßgabe cc des Einigungsvertrages: "Die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums aus, für den sie berufen sind. Eine Neuwahl findet nicht statt. Die vorhandenen Vorschlagslisten (§ 52 Abs. 6 GVG) gelten bis zum Ende der Schöffenwahlperiode fort."

5

2.

Die Regelung im Einigungsvertrag ist auch verfassungsgemäß.

6

Zwar ist die ausgewogene Berücksichtigung der Bevölkerung, soweit es die Verhältnisse in Berlin nach der Vereinigung betrifft, erstrebenswert. Es ist aber unbedenklich, daß - beitrittsbedingt - für eine befristete Übergangszeit beim Landgericht Berlin keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins tätig sind.

7

Bei den beitrittsbedingten Änderungen der Gerichtsverfassung muß der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit wiederherzustellen (vgl. BVerfG DtZ 1990, 276; NJW 1991, 1597 [BVerfG 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90]; BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats DtZ 1991, 408; Engelhard DtZ 1990, 129).

8

Der Gesetzgeber hat im Einigungsvertrag die in Berlin (West) vorhandene Gerichtsorganisation auf den Ostteil Berlins erstreckt (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV). Die darauf gegründeten besonderen richterrechtlichen Maßnahmen sollten dem Ziel dienen, die Justizeinheit innerhalb Berlins möglichst rasch zu verwirklichen (Erläuterungen der Bundesregierung BT-Drs. 11/7817, S. 34). Mithin ist die Regelung im Einigungsvertrag sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats DtZ 1991, 408; VG Berlin DtZ 1991, 255).

9

Hinzu kommt folgendes:

10

Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht zwar in der Regel eine flächendeckende Repräsentation der Bevölkerung bei der Strafrechtsprechung der Gerichte vor. Dieses in § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG aufgestellte Prinzip gilt aber, was unbedenklich ist (BGHSt 34, 121, 122 f) [BGH 24.06.1986 - 5 StR 114/86], nicht ausnahmslos. So sind nach § 77 Abs. 2 Satz 2 GVG die Hilfsschöffen für die Strafkammern am Landgericht nur aus dem örtlichen Bezirk des Amtsgerichts zu wählen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Ferner sind die Schöffen der für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zuständigen Strafkammer nach § 74 a GVG oder einer für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständige Spezialstrafkammer nach §§ 74, 74 c GVG nur aus dem Bezirk des Landgerichts heranzuziehen, bei dem die Kammer besteht.

Laufhütte
Harms
Schäfer
Hager
Nack