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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1973, Az.: 1 StR 346/73

Abgrenzung von versuchtem und vollendetem Mord zu Totschlag; Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlass vorliegt; Beurteilung des Vorliegens eines einheitlichen Tatentschlusses, wenn der Täter den Tatort zwischen Anfang und Beendigung der Tat wechselte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1973
Aktenzeichen
1 StR 346/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 23.03.1973

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ansbach vom 23. März 1973 werden verworfen.

  2. II.

    Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse. Ihr werden auch die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

    Die Kosten seiner Revision trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Totschlags zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

2

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Sie vertritt in erster Linie die Auffassung, der Angeklagte hätte wegen versuchten und vollendeten Mordes verurteilt werden müssen.

3

Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Nichtanwendung des § 213 StGB.

4

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

5

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

6

1.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe, als er den ersten Stich führte, nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

7

a)

Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang, daß das Schwurgericht über die Persönlichkeit des Angeklagten und die Antriebe zur Tat in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen folgendes festgestellt hat:

8

Der von Hause aus etwas weiche, affektlabile und innerlich unsichere Angeklagte, der eifersüchtig seiner Freundin nachspionierte, sah sich auf Grund der Äußerungen S. der Lächerlichkeit preisgegeben und wollte - einfühlbar in seinem Selbstbewußtsein getroffen, aber auch in aufflackernder Eifersucht (weil S. geäußert hatte, auch er könne die Emmi "für einen Schein haben") - "in erster Linie" die Äußerungen S. beenden. Der gereizte, in Erregung geratene Angeklagte habe "in Wut", in einem "zornigen Affekt", aus einem aus seiner Erregung kommenden "Haß" gehandelt.

9

b)

Das Schwurgericht hat die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig bewertet, obwohl es als straferschwerend angesehen hat, daß er "aus nichtigem Anlaß" zum Messer griff. Dieser Gesichtspunkt zwang nicht zu einer anderen Bewertung. Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlaß kann zwar über die Motive wertvolle Aufschlüsse geben und sie verwerflicher erscheinen lassen (BGH NJW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 313/67 -). Es ist aber nur ein Teilaspekt der vom Tatrichter zu wertenden Gesamtumstände, der nicht ohne weiteres die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen gebietet.

10

c)

Den Feststellungen des Schwurgerichts ist zu entnehmen, daß das Motivbündel von Wut, Zorn und Haß auf dem verletzten Seibstwertgefühl des affektlabilen, innerlich unsicheren Angeklagten beruhte. Ein auf "Preisgabe an die Lächerlichkeit" erregt reagierendes Selbstwertgefühl ist eine Grundlage des Erlebens und Handelns, die nicht ohne weiteres als nur verachtenswert, als auf tiefster sittlicher Stufe stehend angesehen werden kann. Das gilt auch von der antreibenden Verknüpfung dieses Gefühls mit einer vorsätzlichen Tötung. Die Bewertung im Einzelfalle ist Sache des Tatrichters. Das Schwurgericht hat die Auffassung gewonnen, daß die gesamten Umstände und die Persönlichkeit des Angeklagten sein Handeln aus verletztem Selbstwertgefühl als "einfühlbar" erscheinen lassen. Gesichtspunkte, die durchgreifend gegen diese Bewertung, die der Annahme eines niedrigen Beweggrundes entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1961 - 5 StR 454/61 -), sprechen würden, sind nicht zu ersehen.

11

Was die Revision dagegen vorbringt, beruht auf einer Umdeutung des Hauptmotivs des Angeklagten. Sie geht im wesentlichen davon aus, daß er aus krasser Eigensucht und gekränktem Egoismus deshalb getötet habe, weil er Emmi W. für sich allein hätte haben wollen. Er habe seinen Besitzanspruch verfochten. In den Feststellungen des angefochtenen Urteils findet diese Argumentation der Staatsanwaltschaft keine Grundlage.

12

2.

Für den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens hat das Schwurgericht auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtumsfrei das Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des Mordes verneint.

13

a)

Die Feststellungen als solche bekämpft die Revision mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Seine Schlüsse sind aber denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Zwingend brauchen sie nicht zu sein. Eine Norm dafür, welche Überzeugung der Tatrichter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder haben dürfe oder aber nicht haben dürfe, gibt es nicht.

14

Das Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, er habe erkannt gehabt, daß S. "kurz vor dem Exitus" stehe, als er zum zweiten Male zum Messer griff. Das kann nicht beanstandet werden. Auch die gegenteilige Folgerung der Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte mit dem Überleben seines Opfers gerechnet habe, ist - entgegen der Annahme der Revision - keinesfalls zwingend. Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den zweiten und den dritten Stich in einem Zustand der Erregung geführt, in den er durch den Anblick des Todeskampfes seines Opfers geraten sei, ist mit der Lebenserfahrung vereinbar. Die Meinung der Revision, außer Erbarmen könnten für die Tötung des sterbenden S. "nur niedrige Beweggründe, Mordlust oder Blutrausch oder die Verdeckung einer Straftat oder beides zusammen in Betracht kommen", weil es für den Angeklagten, von dem der Tod S. von vornherein billigend in Kauf genommen worden sei, keinen vernünftigen und logisch erklärbaren Grund gegeben habe, wegen des Todeskampfes seines Opfers in einen Erregungszustand zu geraten, trifft nicht zu. Denn die Täterpsyche vermag nicht nur aus "vernünftigen und logisch erklärbaren Gründen" in einen Erregungszustand zu geraten.

15

b)

Das Qualifikationsmerkmal der Heimtücke scheidet aus, weil ein Bewußtloser zwar wehrlos, aber (anders als der Schlafende) nicht arglos ist (BGHSt 23, 119, 120; BGH NJW 1966, 1823, 1824). Den weiteren Qualifikationsmerkmalen, zu deren Prüfung nach den Feststellungen Anlaß bestand, ist das Schwurgericht nachgegangen. Rechtsfehler sind nicht erkennbar.

16

3.

Auch die Auffassung des Schwurgerichts, daß die tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne bilden, ist haltbar.

17

Der Angeklagte hat mit Tötungsvorsatz innerhalb eines Zeitraums von etwa 30 Minuten mit dem gleichen Tatmittel gleichartige Ausführungsakte (Messerstiche) gegen ein und dasselbe Opfer verübt. Die räumliche Differenz der Tatorte hat ihre Ursache lediglich darin, daß der Angeklagte nach dem ersten Stich zunächst mit dem Tode S. rechnete und deshalb aus der Stadt und an eine Waldstelle fuhr, um S. aus dem Fahrzeug zu schaffen. Der dem Wechsel des Tatorts zugrunde liegende Zweck und die Tatsache, daß der Angeklagte während des Wechsels das neben ihm sitzende Opfer ständig in seiner Gewalt hatte, lassen es als unerheblich erscheinen, daß der Angeklagte zwischen seinen Tätigkeitsakten etwa vier Kilometer zurücklegte. Zwischen diesen Tätigkeitsakten besteht dennoch ein so enger unmittelbarer Zusammenhang, daß das gesamte Handeln des Angeklagten auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun erscheint.

18

Allein darauf kommt es an. Ob der Angeklagte sämtliche tatbestandsmaßigen Betätigungen in Verwirklichung eines ununterbrochen fortdauernden Handlungswillens ausführte, ist nicht entscheidend. Das Erfordernis des einheitlichen Tatentschlusses (vgl. BGH GA 1970, 84) ist auch dann gewahrt, wenn der Täter den ursprünglichen Entschluß zwar aufgibt, aber dann alsbald den ursprünglichen Verbrechensplan wieder aufgreift und die vorübergehend unterbrochene Handlung weiterführt (BGHSt 4, 219, 221). Worauf die Aufgabe des ursprünglichen Entschlusses beruht, ist gleichgültig. Der Täter kann annehmen, daß er sein Ziel nicht erreichen kann (so in BGHSt 4, 219). Er kann aber auch der Ansicht sein, daß er es bereits erreicht habe (so hier).

19

4.

Daß das Schwurgericht keinen besonders schweren Totschlagsfall (§ 212 Abs. 2 StGB) angenommen hat, kann als rechtsfehlerhaft ebensowenig beanstandet werden, wie die - vom Gesetz grundsätzlich geforderte - volle Anrechnung der Untersuchungshaft.

20

II.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen