Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1975, Az.: 5 AZR 412/74
Gratifikation; Freiwilligkeitsvorbehalt; Wirkung nur für die Zukunft; Ausschluß der Gratifikationsgewährung für Gekündigte Arbeitnehmer; Vereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.06.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 412/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mannheim 28.01.1974 - 4 Ca 43/74
- LAG Stuttgart 16.07.1974 - 7 Sa 62/74
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1975, 1531
- DB 1975, 2089-2090 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Freiwilligkeitsvorbehalt in Gratifikationszusagen wirkt im allgemeinen nur für die Zukunft und schließt Rechtsansprüche des Arbeitnehmers nur für spätere Jahre aus.
2. Der Ausschluß von Arbeitnehmern in gekündigter Stellung von der Gratifikationsgewährung muß eindeutig vereinbart sein. Er folgt nicht zwangsläufig aus dem allgemeinen Freiwilligkeitsvorbehalt.
3. In Gratifikationszusagen eingefügte Klauseln, die den Arbeitnehmern im Falle betriebsbedingten Ausscheidens von dem Anspruch ausschließen, sind regelmäßig unwirksam.