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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1975, Az.: 5 AZR 412/74

Gratifikation; Freiwilligkeitsvorbehalt; Wirkung nur für die Zukunft; Ausschluß der Gratifikationsgewährung für Gekündigte Arbeitnehmer; Vereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1975
Aktenzeichen
5 AZR 412/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 28.01.1974 - 4 Ca 43/74
LAG Stuttgart 16.07.1974 - 7 Sa 62/74

Fundstellen

  • BB 1975, 1531
  • DB 1975, 2089-2090 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Freiwilligkeitsvorbehalt in Gratifikationszusagen wirkt im allgemeinen nur für die Zukunft und schließt Rechtsansprüche des Arbeitnehmers nur für spätere Jahre aus.

2. Der Ausschluß von Arbeitnehmern in gekündigter Stellung von der Gratifikationsgewährung muß eindeutig vereinbart sein. Er folgt nicht zwangsläufig aus dem allgemeinen Freiwilligkeitsvorbehalt.

3. In Gratifikationszusagen eingefügte Klauseln, die den Arbeitnehmern im Falle betriebsbedingten Ausscheidens von dem Anspruch ausschließen, sind regelmäßig unwirksam.