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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1995, Az.: BVerwG 4 B 137/95

Bordell; Wohnungsprostitution; Prostitution; Gewerbebetrieb; Gewerbliche Nutzung; Störung; Beeinträchtigung eines Wohngebiets

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 137/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VGH Mannheim 17.02.1995 - VGH 8 S 3347/94

Fundstellen

  • BauR 1996, 78 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 84 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch die sog. Wohnungsprostitution stellt eine - regelmäßig störende - gewerbliche Nutzung dar.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die in der eigenen Wohnung ausgeübte Prostitution als Gewerbebetrieb im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

3

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind in der vom Kläger vermieteten Wohnung im ersten Obergeschoß seines Gebäudes ein bis zwei Prostituierte tätig. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213/217) ist ein Bordell grundsätzlich ein gewerblicher Betrieb, und zwar auch dann, wenn die Prostitution mit einer Wohnnutzung in den selben Räumen verbunden ist. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob bereits bei jeder - insbesondere etwa nur gelegentlicher - Ausübung der Prostitution schon von einem Bordell und damit von einem Gewerbebetrieb gesprochen werden kann. Hier aber hat der Kläger die Wohnung von vornherein zum Zwecke der Ausübung der Prostitution vermietet, so daß von einer gewerbsmäßigen Prostitution im üblichen Sinne auszugehen ist. Auch die "Wohnungsprostitution" ist im bauplanungsrechtlichen Sinn nicht nur der Wohnnutzung, sondern zumindest auch der gewerblichen Nutzung zuzurechnen (vgl. auch OLG Celle in NJW 1987, 1563). Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. LS in GewArch 1992, 456) besagen nichts anderes. Dort ging es zum einen um eine Zuständigkeitsfrage, zum anderen um die Auslegung einer Sperrgebietsverordnung, die die Ausübung der Prostitution u.a. in "Prostituiertenunterkünften" und "sonstigen überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern" untersagte, die sog. Wohnungsprostitution aber zuließ ("relatives" Sperrgebiet). Zu der hier maßgeblichen Frage, ob auch die Wohnungsprostitution als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, sagen diese Entscheidungen nichts aus. Der Beschwerde ist zuzugeben, daß die Unterscheidung zwischen Wohnungsprostitution und größerem Bordellbetrieb wegen des unterschiedlichen Störungspotentials auch bauplanungsrechtlich von Bedeutung sein kann. Das ändert aber nichts daran, daß bereits die Wohnungsprostitution eine gewerbliche Nutzung ist, die hier nicht den Bedürfnissen des Wohngebiets dient und die zudem den Charakter des Baugebiets als Wohngebiet beeinträchtigt.

4

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob die Gemeinden bei der Errichtung des Sperrbezirksplans alle öffentlichen Normen, und damit auch das Baurecht, miteinbeziehen muß, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Diese Frage ist hier zum einen nicht entscheidungserheblich, da es nicht um die Gültigkeit einer Sperrgebietsverordnung geht. Der Kläger übersieht zum anderen, daß eine Sperrgebietsverordnung nichts darüber aussagt, ob ein Vorhaben baurechtlich zulässig ist. Es handelt sich um getrennte Regelungsbereiche mit der Folge, daß eine gewerbsmäßige Prostitution zwar nach der Sperrgebietsverordnung zulässig, aber gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann. Die vom Kläger insoweit vorgebrachten Argumente hinsichtlich einer unerwünschten Konzentration der Prostitution sind rechtspolitischer Natur. Soweit sie im Einzelfall zutreffend sein sollten, mag ihnen auf andere Weise Rechnung getragen werden. Sie ändern jedenfalls nichts an der Anwendbarkeit der jeweils geltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

6

Gaentzsch

7

Hien

8

Heeren