Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1954, Az.: 2 AZR 70/53
Beschäftigungsverhältnis; Kaufmännischer Angestellte; Warenverkauf; Wochenlohn; Provision; Mankohaftung; Gemischtee Tätigkeit; Verkehrsauffassung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.11.1954
- Aktenzeichen
- 2 AZR 70/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 20.11.1953 - 5 LA 497/53
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 2 zu § 59 HGB
Amtlicher Leitsatz
1. Um ein Beschäftigungsverhältnis als das eines kaufmännischen Angestellten kennzeichnen zu können, kann nicht allein als ausschlaggebend angesehen werden, daß der Arbeitnehmer Waren verkauft und mit ihm neben einem Wochenlohn eine Provision und eine Mankohaftung vereinbart worden ist.
2. Im Falle einer gemischten Tätigkeit kommt es darauf an, welcher Teil der Dienste nach seiner für den Zweck des Betriebes wesentlichen Bedeutung der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers das Gepräge gibt, wobei für die Beurteilung eine etwaige Verkehrsauffassung zu berücksichtigen ist.