Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.02.1995, Az.: IX B 160/94
Rechtsmittel der Beschwerde bei Streitigkeiten über die Kosten einer Entscheidung des Finanzgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 07.02.1995
- Aktenzeichen
- IX B 160/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 723
Tatbestand
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) richtet sich gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr durch das Finanzgericht (FG).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde nicht gegeben gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten. Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist eine solche Kostenentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anfechtbar ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. März 1982 VIII B 16/82, BFHE 135, 263, BStBl II 1982, 373 Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 128 Anm. 8).
Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da das FG seiner Entscheidung zu Unrecht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach gegen die Auferlegung der Verzögerungsgebühr die Beschwerde statthaft sei (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1986 V B 50/86, BFH/NV 1986, 692).