Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.02.1995, Az.: IX B 160/94

Rechtsmittel der Beschwerde bei Streitigkeiten über die Kosten einer Entscheidung des Finanzgerichts

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.02.1995
Aktenzeichen
IX B 160/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 723

Tatbestand

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) richtet sich gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr durch das Finanzgericht (FG).

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde nicht gegeben gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten. Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist eine solche Kostenentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anfechtbar ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. März 1982 VIII B 16/82, BFHE 135, 263, BStBl II 1982, 373 Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 128 Anm. 8).

4

Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da das FG seiner Entscheidung zu Unrecht eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach gegen die Auferlegung der Verzögerungsgebühr die Beschwerde statthaft sei (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1986 V B 50/86, BFH/NV 1986, 692).