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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1976, Az.: III ZR 174/74

Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz; Geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen; Schutzzweck des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Wertersatz für eine Kapitalnutzung wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1976
Aktenzeichen
III ZR 174/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 02.05.1974

Amtlicher Leitsatz

Ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe die Vorfinanzierung von Schadenersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten gegen deren Abtretung übernimmt, ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBMG) nichtig.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war am 22. Oktober 1970 an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem sein Kraftwagen beschädigt wurde. Die Firma K. GmbH in F. veranlaßte ihn, am 26. Oktober 1970 einen Mietwagen bei ihr zu mieten, eine Prozeß vollmacht für die damalige Rechtsanwältin Freifrau von P. und einen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, das Bankhaus M. & Co. in F. gerichteten Kreditantrag zu unterzeichnen. Das hierzu verwendete Formular hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin entworfen. Die K. GmbH, der später im August 1971 durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt der Gewerbebetrieb wegen Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers und wegen Gefährdung des Vermögens anderer untersagt wurde, stand damals in ständiger Geschäftsverbindung mit dem Bankhaus M. & Co. und hatte eine Vielzahl ähnlicher Finanzierungsverträge vermittelt.

2

In Ziffer 1 des Kreditantragsformulars erklärte der Beklagte, seiner Meinung nach treffe seinen Unfallgegner die Alleinschuld an dem Unfall. Mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Unfallgegner beauftragte er an dieser Stelle die Rechtsanwältin Freifrau von P. und entband diese wie auch die Bank von ihrer Schweigepflicht. Unter Ziffer 4 des Kreditantrags ist bestimmt:

"Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn es nicht zutreffen sollte, daß den Unfallgegner das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft, ist die Bank berechtigt, die sofortige Rückzahlung des Kredits zu verlangen".

3

In Ziffer 5 heißt es:

"Zur Sicherung aller Ansprüche, welche der Bank aus dem Kreditvertrag gegen den Unfallgeschädigten gegenwärtig und künftig zustehen, tritt der Unfallgeschädigte hiermit sämtliche ihm auf Grund des erlittenen Verkehrsunfalls gegen den Schädiger und den Halter sowie dessen Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche jeder Art an die Bank ab, so z.B. die Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Finanzierungskosten, des Verdienstausfalls".

4

Ziffer 6 lautet:

"Der Unfall geschädigte weist hiermit den von ihm beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe der sämtlichen Ansprüche der Bank gegen den Unfallgeschädigten aus dem Kreditvertrag auf seine Kosten an die Bank abzuführen".

5

Zusätzlich tritt der Unfallgeschädigte in dem Formular den jeweils pfändbaren Teil seiner Arbeitsentgeltansprüche sicherungshalber an die Bank ab und übereignet ihr sein Fahrzeug zur Sicherung (Ziffer 7 und 8). Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln des Kreditvertrags ist in Ziffer 13 festgelegt, daß die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben sollen. Auf der Rückseite des Darlehensantrages befindet sich ein ebenfalls formularmäßig abgefaßtes Schreiben an das Bankhaus M. & Co. vom 25. November 1970, das von der Rechtsanwältin Freifrau von P. unterzeichnet ist. Hierin heißt es u.a.: "Auf Grund meiner Prüfung halte ich Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung für gegeben. Ich gebe hiermit die auf Grund des umstehenden Kreditantrages zu finanzierenden Beträge wie folgt bekannt:

Mietwagen-Rechnung der Fa. K. GmbH vom 25.11.1970511,08 DM
Rechnung der Fa. H. B., S. vom 6.11.1970939,84 DM
Rechnung der Fa. Ing. H. M., F. vom 29.10.1970107,39 DM
1.558,31 DM".
6

Am 26. November 1970 nahm das Bankhaus M. & Co. den Kreditantrag an und zahlte den Betrag von 1.558,31 DM an die genannten Firmen aus. Mit Schreiben vom 1. Juni 1971 an Rechtsanwalt Dr. K. in F., der die Praxis der Rechtsanwältin Freifrau von P. übernommen hatte, verlängerte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den dem Beklagten gewährten Kredit um weitere 6 Monate. Der Beklagte hatte weder die Reparaturkostenrechnung noch die Mietwagenrechnung oder die Rechnung des Sachverständigen M. zu Gesicht bekommen. Über die Regulierungsverhandlungen mit dem Haftpflicht Versicherer des Unfallgegners, die von der Rechtsanwältin von P. und dem Rechtsanwalt Dr. K. nachlässig geführt wurden, erhielt er keine Nachricht. Erst nachdem er einem Rechtsanwalt seines Vertrauens Vollmacht zur Schadensregulierung erteilt hatte, gelang ein Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer. Dabei übernahm der Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten und die Gutachterkosten voll, von den Mietwagenkosten nur einen Teil (377,83 DM). Nachdem er die Leistung der Versicherung erhalten hatte, zahlte der Beklagte am 4. Juli 1972 1.425,54 DM - nach Klageerhebung - an die Klägerin.

7

Die Klägerin hat mit der Begründung, der Beklagte sei ihr auf Grund einer wirksamen Darlehensvereinbarung zur Zahlung des Darlehensbetrages nebst Zinsen und Kosten verpflichtet, vom Beklagten 1.953,74 DM nebst 12 % Zinsen aus 1.744,40 DM - abzüglich der am 4. Juli 1972 gezahlten 1.425,54 DM - begehrt.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

10

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise (in Höhe von 132,77 DM nebst 4 % Zinsen) stattgegeben.

11

Die Klägerin verfolgt mit ihrer zugelassenen Revision die Klage im abgewiesenen Umfang weiter. Der Beklagte bittet, dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

13

I.

Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478, RGBl. III 303-12) nichtig ist (§ 134 BGB). Daher steht der Klägerin ein Darlehensrückzahlungsanspruch und ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Bearbeitungsgebühren und Kredit Zinsen nicht zu.

14

1.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zum Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen: mit der K. GmbH, der sie ihr Kreditantragsformular überließ und die sich dem Beklagten zur Unfallregulierung anbot, sowie mit Rechtsanwältin Freifrau von P., die der Beklagte mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner beauftragte.

15

Die Bestimmungen des Kreditvertrags, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hat, sind auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalls zugeschnitten. Der Unfallgeschädigte (Beklagte) überließ nach den Bestimmungen des Darlehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt und wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden Ersatzzahlungen - sogar Schmerzensgeldzahlungen - zur Abwicklung des Kredits an die Klägerin abzuführen, und bevollmächtigte ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Klägerin zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen.

16

Nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen wird eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Unfallregulierung nicht erwartet.

17

2.

Bei dieser Vertragsgestaltung verstößt der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (der Rechtsvorgängerin der Klägerin) und dem Unfall geschädigten (dem Beklagten) gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. das Senatsurteil m.w.Nachw. in VersR 1976, 247 = WM 1976, 100 = DB 1976, 524 = VRS 50, 246 = JZ 1976, 479 mit insoweit zustimmender Anmerkung Köndgen).

18

Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG dar.

19

Der Gesetzgeber hat die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, daß die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird. Diese Erlaubnispflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§ 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938, RGBl. I S. 359). Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG, Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu verhüten, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61, 317, 321). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzforderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Sie suchte im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten die Schadensregulierung für den Unfallgeschädigten und die Einziehung seiner Ersatzforderungen zu betreiben. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank.

20

Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (vgl. - außer dem o.a. Senatsurteil - BGHZ 47, 364, 366 ff; 61, 317, 322 ff; BGH NJW 1974, 557).

21

Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht nur auf die vertraglich vorgesehene Abtretung, sondern erfaßt den ganzen Kreditvertrag, wie der Senat in dem o.a. Urteil dargelegt hat.

22

Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Forderungsabtretung nichtig ist. Denn nach den Bestimmungen des Kreditantrags (Ziff. 13) soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die gesetzliche Regelung über die Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) ist also vertraglich ab bedungen.

23

Der Kreditvertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die voneinander abhängigen wesentlichen Vertragsbestandteile gehören untrennbar zu der Geschäftsbesorgung, die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnehmen soll. Die Bank besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung; sie besorgt damit (auch) fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank gerichtet.

24

Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu LM § 1 RechtsberatG Nr. 22) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten soll. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfall geschädigten beschränkt werden. Das gesetzliche Verbot gilt daher gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vollem Umfang und somit auch gegenüber dem gesamten Kreditvertrag.

25

3.

Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Klärung, ob der Kreditvertrag sittenwidrig (§ 138 BGB) ist, oder/und ob sich die Bank über die schutzwürdigen Belange des Kunden in ungewöhnlicher, gegen Recht und Billigkeit verstoßender Weise unter Mißbrauch der Freiheit hinweggesetzt hat, die Bedingungen des von ihr verwendeten Formularvertrags festzulegen. Hierfür sprechen allerdings die vom Berufungsgericht - gleichfalls ohne abschließende Klärung der Fragen - dargelegten Gründe (S. 13 BU).

26

II.

Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag ohne Rechtsirrtum verneint, soweit es der Klage nicht stattgegeben hat. Zwar gewährte die Bank kreditweise insgesamt 1.558,31 DM zur Tilgung der unfallbedingten Schulden des Beklagten (wegen der Anmietung eines Wagens, der Hinzuziehung eines Sachverständigen und der Reparatur kosten), von denen dieser bisher nur 1.425,54 DM zurückzahlte. Dieser Restbetrag und die von ihr noch geforderten Finanzierungskosten und Kredit Zinsen stehen ihr aber unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu, weil die Kreditgewährung den wesentlichen Bestandteil einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit bildete. Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit darf ein Fremdgeschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 258) in keinem Fall für erforderlich halten. Die Kreditgewährung im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe zur vollständigen, auch rechtlichen Abwicklung des Schadensfalls kann nicht als "wertneutrales" Hilfs- oder Nebengeschäft beurteilt werden, sondern erhält ihr rechtliches Gepräge durch den mit ihr verfolgten verbotenen Zweck.

27

III.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf die geltend gemachten Finanzierungskosten (Bearbeitungsgebühr) und Kreditzinsen auch auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) nicht zu.

28

1.

Der Beklagte ist nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts wegen der Finanzierungskosten und Kreditzinsen nicht bereichert, weil er entsprechende Aufwendungen nicht erspart hat. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, daß der Beklagte auch ohne die ihm versprochene, von der Kreditaufnahme abhängige Freistellung von der gesamten Schadensabwicklung ein Darlehen aufgenommen hätte. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht hierzu erwogen, daß der Beklagte nicht von sich aus an die kreditgebende Bank, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, herantrat, um einen Kredit zur Finanzierung des Unfallschadens zu erlangen, sondern daß ihn die K. zur Unterzeichnung des Kreditantragsformulars veranlaßte.

29

2.

Im übrigen stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten selbst Kapital zur zeitweiligen eigenen Nutzung nicht zur Verfügung. Wertersatz für eine Kapitalnutzung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818 Abs. 1 und 2 BGB) nicht zu. Die üblichen Zinsen schuldet der Bereicherungsschuldner unter der hier nicht vorliegenden Voraussetzung, daß ihm das Kapital - z.B. bei einer Verwendung im eigenen gewerblichen Betrieb oder bei einer zinstragenden Anlage - nach den Umständen vermutlich Nutzungsvorteile gebracht hat, die den üblichen Zinsen entsprechen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß der Beklagte aus einem ihm selbst überlassenen Kapital Nutzungen (Zinsen) gezogen hat oder daß ein Vermutungstatbestand vorliegt, auf Grund dessen der Beklagte die üblichen Zinsen zu zahlen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1510).

30

Das Berufungsgericht hat der Klägerin somit ohne Rechtsfehler nur 4 % Verzugszinsen aus dem nicht zurückgezahlten Kreditbetrag (132,77 DM) zuerkannt.

Nüßgens
Krohn
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Boujong