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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: B 11 AL 27/25 BH

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.10.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 27/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:301025BB11AL2725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - 15.06.2023 - AZ: S 2 AL 216/22
LSG Baden-Württemberg - 25.06.2025 - AZ: L 3 AL 2137/23

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2025 - L 3 AL 2137/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der beigezogenen Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem die Klägerin den Erlass einer rechtskräftigen Forderung begehrt, bietet hierfür keinen Anhalt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die Rechtslage in Bezug auf den Erlass von Forderungen ist im Wesentlichen geklärt. Hier beruht die Verneinung der Voraussetzungen für einen Erlass durch die Vorinstanzen auf einer Würdigung der festgestellten besonderen Einzelfallumstände. Die Klägerin wendet sich auch im Wesentlichen nur gegen diese Würdigung und die Rechtsanwendung durch das LSG in ihrem Einzelfall. Dies gilt auch, soweit die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend macht.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere bestehen keine Anhaltpunkte für eine Verletzung des Anspruchs des Klägerin auf rechtliches Gehör. Soweit die Klägerin eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) rügt, finden sich keine Beweisanträge, denen das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl zu dieser Voraussetzung § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).