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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1995, Az.: 4 StR 463/95

Anwendung einer Strafvorschrift nach deren Inkrafttreten ohne Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Wahl des Strafrahmens nach Durchführung einer Gesamtbetrachtung; Voraussetzungen einer Strafmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1995
Aktenzeichen
4 StR 463/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 25.04.1995

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessgegner

Dieter Johannes P. aus H., dort geboren am ... 1957

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. August 1995
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. April 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch/Marihuana) in nicht geringer Menge" zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Zu Recht hat die Strafkammer die durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 eingeführte Strafvorschrift des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angewendet; denn die Tat des Angeklagten ist nach Inkrafttreten des Gesetzes (22. September 1992) begangen worden. Auf die Frage, ob der Angeklagte das Marihuana zu einem früheren Zeitpunkt angebaut hat, kommt es rechtlich nicht an.

4

Der Senat teilt nicht die von der Revision gegen die angewandte Strafvorschrift unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Er sieht sich deshalb auch nicht veranlaßt, die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

5

3.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.

6

Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 29 a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des Absatzes 1 der Vorschrift entnommen. Schon die Strafrahmenwahl genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles stellt. Entscheidend ist danach, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint; für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/m.F. Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Eine hiernach erforderliche Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände hat die Strafkammer nicht vorgenommen; vielmehr hat sie eine Strafrahmenverschiebung allein "wegen der hohen Grenzwertüberschreitung" abgelehnt (UA 3). Das genügt hier schon deshalb nicht, weil im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen im übrigen nur Strafmilderungsgründe aufgeführt werden (vgl. BGHR a.a.O. 2).

7

Zudem begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer in diesem Zusammenhang "eine Strafmilderung nach § 31 BtMG" abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken. § 31 Nr. 1 BtMG ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, daß gegen den Belasteten im Fall seiner Ergreifung ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11 m.w.N.). Daß es sich hier so verhält, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Der Senat vermag den Urteilsgründen schon nicht mit genügender Sicherheit zu entnehmen, ob die von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu seinem Haschischlieferanten "Martin" gemachten Angaben so vage waren, daß darin bereits deshalb ein Aufklärungsbeitrag nicht zu erblicken ist (vgl. BGHR a.a.O. Aufdeckung 1, 14). Für die Frage, ob die Angaben des Angeklagten zur Identifizierung des "Martin" ausreichten, konnten namentlich auch die bei der Polizei vorhandenen Erkenntnisse von Bedeutung sein, der "ein 'Martin' als möglicher Haschischlieferant" bereits bekannt war (UA 3). Hierüber teilt das Urteil jedoch nichts Näheres mit. Für sich genommen, stand die bei der Polizei bereits vorhandene Kenntnis über "Martin" der Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG noch nicht entgegen, wie die Strafkammer anzunehmen scheint. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch derjenige Täter, der Angaben zu Hintermännern, Bezugsquellen u.a. macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR a.a.O. Aufdeckung 18, 19, 25). Im übrigen läßt sich der Begründung, "der Angeklagte (habe) sich in der Hauptverhandlung geweigert, seinen Lieferanten namhaft zu machen", ein zu enges Verständnis von dieser Strafmilderungsvorschrift entnehmen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, entfällt die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht deshalb, weil der Täter lediglich im Ermittlungsverfahren Angaben über die Beteiligung eines Hintermannes macht, in der Hauptverhandlung davon aber abrückt oder sich zur Sache nicht (mehr) äußert, wenn dadurch ein eingetretener Aufklärungserfolg nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGHR a.a.O. Aufdeckung 6, 11, 16, 20).

8

Die aufgezeigten Rechtsfehler können sich nicht nur auf die Versagung einer Strafrahmenänderung nach § 49 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 31 BtMG, sondern auch auf die Verneinung eines minder schweren Falles des § 29 a Abs. 2 BtMG ausgewirkt haben. Schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG kann für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles begründen (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2).

9

Über den Strafausspruch ist danach schon wegen der Fehler bei der Strafrahmenwahl neu zu entscheiden.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Kuffer
Solin-Stojanovic