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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 4 StR 463/01

Verwerfung einer Revision; Verlesbare Erklärung eineröffentlichen Behörde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.2001
Aktenzeichen
4 StR 463/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 24655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen

Fundstelle

  • NStZ-RR 2003, 3-4 (Kurzinformation)

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die Revision beanstandet mit der zu den §§ 250, 256 StPO erhobenen Verfahrensrüge zwar zu Recht die Verlesung des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 9. Dezember 2000, da es sich bei diesem ersichtlich nicht um ein Behördengutachten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO handelt (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 231 und 1985, 36) und der Untersuchungsbericht auch nicht nach § 256 StPO als "ärztliches Attest" zum Nachweis des Vorwurfs der Vergewaltigung verlesen werden durfte (vgl. BGHSt 4, 155). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß, weil - wie auch die Revision einräumt - das Landgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich der Tatspuren nicht auf den Untersuchungsbericht, sondern ausschließlich auf das ebenfalls nach § 256 StPO verlesene frauenärztliche Gutachten abstellt (UA 12/13). Bei diesem Gutachten handelt es sich indes um eine nach § 256 StPO verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde, was der Senat aus den Umständen entnimmt, daß das Gutachten den Briefkopf des Universitätsklinikums Essen trägt und von dem Leiter des Zentrums für Frauenheilkunde des Universitätsklinikums mitunterzeichnet worden ist. Darauf, ob die dem Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen von dem zuständigen Repräsentanten der Behörde selbst oder von einem seiner Mitarbeiter getroffen worden sind, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an.