Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1995, Az.: III ZR 226/95
Rechtsmittelauftrag an Rechtsanwalt; Unrichtige Adressierung; Versäumung der Frist; Zusätzliche Postverspätung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 226/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 09.05.1995 - AZ: 22 U 26/94
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1996, 1039-1040 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Kann ein von der Partei erteilter Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels wegen unrichtiger Adressierung den Rechtsanwalt nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erreichen, so ist es ohne Belang, wenn eine ungewöhnlich lange Postbeförderungszeit im konkreten Fall noch einen erheblich späteren Eingang des Schriftstücks beim Rechtsanwalt zur Folge hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm,
Dr. Deppert,
Streck und
Schlick
am 19. Dezember 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1995 - 22 U 26/94 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
- 3.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Gründe
1.
Das Berufungsurteil wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28. Juli 1995 zugestellt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 übersandte der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. W. dem Kläger eine Kopie des Urteils und wies darauf hin, daß die Revisionsfrist am 28. August 1995 ende. Zugleich bat er den Kläger, rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen, ob ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt beauftragt werden solle, Revision einzulegen. Unter dem Briefkopf des Anschreibens war der Vermerk angebracht: "Bitte neue Anschrift und Tel.-Nr. beachten", und waren die neue Anschrift und Telefonnummer der Anwaltssozietät in Fettdruck angegeben. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. August 1995 wies Rechtsanwalt Dr. W. den Kläger noch einmal auf den Ablauf der Revisionsfrist am 28. August hin und erklärte ferner, daß er die Einlegung des Rechtsmittels ohne ausdrückliche Weisung des Klägers nicht veranlassen werde. Mit Schreiben vom 22. August 1995, zur Post gegeben am folgenden Tage, erteilte der Kläger Rechtsanwalt Dr. W. den Auftrag, Revision einzulegen. Dieses Schreiben war an die frühere Anschrift der Prozeßbevollmächtigten des Klägers adressiert. Es ging erst am 5. September 1995 am neuen Sitz der Anwaltskanzlei ein. Am 19. September 1995 legte der Kläger beim Bundesgerichtshof Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
2.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig innerhalb der am 28. August 1995 abgelaufenen Revisionsfrist eingegangen ist (§ 552 ZPO). Entgegen der Auffassung des Revisionsklägers war die Zustellung des Berufungsurteils wirksam und hat die Revisionsfrist in Lauf gesetzt. In der zugestellten Urteilsausfertigung sind unter dem Urteilstext die Namen der mitwirkenden Richter in Schreibmaschinenschrift ohne Klammern wiedergegeben. Diese Form der Ausfertigung gewährleistet hinreichend, daß die Urschrift des Urteils von den betreffenden Richtern unterschrieben worden ist; ein weiterer, auf die handschriftliche Unterzeichnung hinweisender Zusatz ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 22. September 1977 - VII ZR 144/77 = NJW 1978, 217 m.w.N.). Besondere Umstände, die Zweifel daran wecken könnten, ob und von wem das Urteil unterschrieben worden ist (vgl. dazu BGH a.a.O.), liegen hier nicht vor. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1986 (VIII ZB 25/86 = NJW-RR 1987, 377), auf den sich die Revision beruft, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.
3.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
a)
Zwar dürfen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost dem Bürger nicht als Verschulden angerechnet werden. Sowohl Rechtsmittelfristen als auch Rechtsmittelbegründungsfristen können bis zum letzten Tag ausgenutzt werden. Einem Bürger, der ein Rechtsmittel innerhalb einer bestimmten Frist einlegen muß und diese Frist bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ausnutzt, darf nicht unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden (BVerfG, NJW 1980, 769 m.w.N.; siehe auch BGHZ 105, 116, 118/119). Diese für den Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht geltenden Grundsätze lassen sich auf den hier zu beurteilenden Fall eines Rechtsmittelauftrages der Partei an ihren Anwalt in der Weise übertragen, daß die Partei selbst (lediglich) die Obliegenheit trifft, diesen Auftrag so frühzeitig zu erteilen, daß der Prozeßbevollmächtigte in die Lage versetzt wird, das für den rechtzeitigen Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht Erforderliche zu veranlassen.
b)
Dementsprechend liegt es in der Verantwortung des Absenders, das zu befördernde Schriftstück ordnungsgemäß frankiert und adressiert so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (BVerfG a.a.O., BGHZ a.a.O.). Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger im vorliegenden Fall verstoßen, indem er das Rechtsmittelauftragsschreiben unrichtig, nämlich an den früheren Kanzleisitz seiner Prozeßbevollmächtigten, adressiert hat, ohne den im Schreiben seiner Anwälte vom 31. Juli 1995 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die neue Anschrift zu beachten. Die durch die somit erforderlich werdende Nachsendung des Schriftstücks verursachte Verzögerung fällt daher in die Verantwortung des Klägers. Insbesondere konnte der Kläger nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, daß ein am Mittwoch, dem 23. August 1995, zur Post gegebenes Schriftstück im Wege einer Nachsendung den Empfänger bereits am Montag, dem 28. August 1995, erreichen werde. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die ungewöhnlich lange, über den 28. August 1995 hinausreichende Verzögerung bis zum 5. September 1995 vom Kläger zu verantworten ist. Es reicht vielmehr die Feststellung, daß selbst dann, wenn die Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen ordnungsgemäßen postalischen Nachsendungsantrag gestellt hatten und dieser seitens der Post ordnungsgemäß bearbeitet wurde, unter Berücksichtigung des in den Zeitraum vom 23. bis 28. August 1995 fallenden Wochenendes ein rechtzeitiger Eingang am 28. August nicht gewährleistet war.
Wurm
Deppert
Streck
Schlick