Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1963, Az.: 2 AZR 117/63
Gehaltsfortzahlung; Kur; Schonzeit; Abdingungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.11.1963
- Aktenzeichen
- 2 AZR 117/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 30.11.1962 - 4 Sa 366/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 121 - 127
- DB 1964, 190
- DB 1963, 1681 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 357 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 470 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Es wird daran festgehalten, daß dem Angestellten ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung nach § 133 c GewO (§ 63 HGB, § 616 BGB) für die Dauer einer vom Rentenversicherungsträger nach § 13 AngVG bewilligten Kur und der anschließenden Schonzeit auch dann zusteht, wenn der Angestellte nicht arbeitsunfähig ist.
2. Das durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I, 517) wirksam in die §§ 133 c GewO, 63 HGB, 616 BGB eingefügte Abdingungsverbot ist unverändert in Kraft geblieben und über Art. 123 GG geltendes Bundesrecht geworden.
3. Das genannte Abdingungsverbot kann auch durch Tarifverträge nicht durchbrochen werden.