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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1961, Az.: 5 StR 472/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1961
Aktenzeichen
5 StR 472/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 21.04.1961

Verfahrensgegenstand

Bestechung u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. November 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Börker und Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. April 1961

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur der vorsätzlichen unerlaubten Steuerberatung (Vergehen nach § 413 Abs. 1 Nr. 3 AbgO) in 28 Fällen schuldig ist,

  2. 2.

    in allen Strafaussprüchen, einschließlich der Verfallerklärung mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (Vergehen nach § 331 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Steuerberatung (Vergehen nach § 413 Abs. 1 Nr. 3 AbgO) in 27 Fällen zu einer Freiheitsstrafe, wegen eines weiteren vorsätzlichen Vergehens nach § 413 Abs. 1 Nr. 3 AbgO zu einer Geldstrafe verurteilt und 41.058 DM dem Land Berlin verfallen erklärt.

2

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auf der Vereidigung der Zeugen S., I., M., Sc., B. und K., die nach Ansicht der Revision der "Mittäterschaft" an den Bestechungshandlungen des Angeklagten - gemeint ist wohl Bestechung nach § 333 StGB - verdächtig sind, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte hat den festgestellten äußeren Sachverhalt uneingeschränkt zugegeben. Im Eröffnungsbeschluß war ihm zur Last gelegt worden, sich dadurch der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben, daß er von Abgabeschuldnern für die bevorzugte Bearbeitung ihrer Anträge auf Stundung, Erlaß oder Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe ein Entgelt gefordert und angenommen habe. Nur im Zusammenhang mit diesem Vorwurf würdigt das Landgericht die Zeugenaussagen mit dem Ergebnis, daß der Angeklagte insoweit nicht zu überführen sei. Hieraus folgt, daß die der Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung zugrunde liegenden Feststellungen nicht auf den Zeugenaussagen beruhen.

3

Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit.

4

Der Angeklagte war bei der Deutschen Centralbodenkredit AG in B. als Sachbearbeiter für die Hypothekengewinnabgabe angestellt. Die Bank war von den Landesfinanzbehörden gemäß § 139 LAG mit der Verwaltung dieser Abgabe beauftragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte in dieser Eigenschaft Beamter im strafrechtlichen Sinne war. Denn jedenfalls waren die "privaten" Hilfeleistungen, für die er sich nach den Urteilsfeststellungen bezahlen ließ, keine in sein Amt einschlagenden Handlungen. Dienstlich war der Angeklagte in den Jahren 1957 bis 1959 hauptsächlich mit der Bearbeitung von Stundungs-, Erlaß- und Herabsetzungsanträgen nach §§ 104, 129 und 131 LAG und mit der Vorbereitung der Entscheidungen der staatlichen Finanzbehörde über solche Anträge befaßt. Dabei hatte er die Anträge und die ihnen beizufügenden Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen anhand der Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, erforderlichenfalls ihre Berichtigung oder Ergänzung zu veranlassen und den Antragstellern die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erläutern. Jede darüber hinausgehende Beratung der Abgabepflichtigen und jede Hilfeleistung bei der Ausfüllung der Antragsformulare und bei der Aufstellung der vorgeschriebenen Berechnungen war ihm wie den anderen Angestellten der Abteilung von der Leitung der Bank ausdrücklich schriftlich verboten worden. Waren die Antragsteller auf solche Hilfe angewiesen, so hatte er sie an Steuerberater oder Helfer in Steuersachen zu verweisen. Eben solche verbotenen außeramtlichen Beratungen und Hilfeleistungen waren es aber, für die der Angeklagte von den Abgabepflichtigen Bezahlung gefordert und angenommen hat. Ein Beamter macht sich nicht schon dadurch der Bestechlichkeit schuldig, daß er, sei es auch verbotenerweise, unter Ausnutzung seiner im Amt erworbenen Fachkenntnisse eine Nebentätigkeit ausübt und sich dafür bezahlen läßt (BGHSt 11, 125). Davon geht offenbar auch das Landgericht aus. Es meint aber, die Entgelte, die der Angeklagte angenommen hat, seien zugleich für Amtshandlungen bestimmt gewesen, weil die Zusammenstellung und Prüfung der Belege, die notwendig mit seiner privaten Tätigkeit verbunden war, zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehört habe, er also dienstliche Obliegenheiten bei seiner Nebentätigkeit praktisch schon vorweggenommen habe. Dabei verkennt das Landgericht jedoch, daß die "Klienten" des Angeklagten ihn nicht für die dienstliche Prüfung der Anträge und Belege, sondern dafür bezahlt haben, daß er sie beriet und ihnen beim Ausfüllen der Formblätter und beim Zusammenstellen der Unterlagen half, also für eine von seiner dienstlichen grundsätzlich verschiedene Tätigkeit. Daß das Zusammenstellen von Belegen zu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten gehört hätte, trifft nach den sonstigen Feststellungen nicht zu. Hiernach hatte der Angeklagte die ihm vorgelegten Unterlagen zu prüfen und notfalls ihre Ergänzung zu veranlassen. Das Zusammenstellen war Aufgabe des Antragstellers oder ihrer Steuerberater. Es mag sein, daß sich der Angeklagte die spätere dienstliche Prüfung der Anträge durch seine eigenen außerdienstlichen Vorarbeiten erleichtert hat. Dadurch wurden aber diese an sich unzulässigen privaten Vorarbeiten im Interesse der Antragsteller keine Amtshandlungen. Der innere Widerspruch, an dem die rechtliche Beurteilung des Landgerichts leidet, zeigt sich insbesondere darin, daß es dieselben Tätigkeiten des Angeklagten einerseits als Amtshandlungen im Sinne des § 331 StGB, andererseits als Berater- und Helfertätigkeiten im Sinne des § 107 a AbgO, also als ihrem Wesen nach außerdienstliche, freiberufliche ansieht. Diese beiden rechtlichen Wertungen sind nicht miteinander vereinbar.

5

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet der Schuldspruch wegen 28 vorsätzlicher Vergehen nach §§ 107 a, 413 Abs. 1 Nr. 3 AbgO. Die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs ist ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet.

6

Da die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit nur auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt beruht und nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen führen wird, kann der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO von sich aus berichtigen. Es erscheint aber geboten, den Strafausspruch auch in dem Fall aufzuheben, in dem der Angeklagte nur wegen unerlaubter Steuerberatung verurteilt ist, da nicht auszuschließen ist, daß die Strafhöhe von der Verurteilung wegen Bestechlichkeit in den übrigen Fällen beeinflußt ist.

7

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Börker
Mayr