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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1980, Az.: 3 AZR 156/79

Betriebsrenten; Insolvenzschutz; Versorgungsträger; Ruhegeldzusage; Wirtschaftliche Notlage; Widerruf; Einverständnis mit anderen Versorgungsträgern; Ruheständler

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1980
Aktenzeichen
3 AZR 156/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 20.12.1978 - 2 Sa 1382/78

Fundstellen

  • BAGE 33, 234 - 240
  • DB 1980, 2141-2143 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 1016-1018

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn ein Versorgungsträger Ruhegeldzusagen wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen will, muß er vor dem Widerruf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung der Berechtigung seines Widerrufs verklagen, wenn dieser die Berechtigung des Widerrufs leugnet.

2. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers können auch in § 4 I nicht genannte Versorgungsträger Ruhegeldverbindlichkeiten übernehmen, wenn sich der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung mit der Übernahme durch den Versorgungsträger einverstanden erklärt.

3. Bereits erwachsene Ruhegeldverbindlichkeiten können in entsprechender Anwendung von § 4 I BetrAVG auch mit Zustimmung des Ruheständlers nur durch solche Versorgungsträger übernommen werden, bei denen ein ausreichender Insolvenzschutz besteht. Hierzu gehören regelmäßig nur die in § 4 I 1 genannten Versorgungsträger.