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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2026, Az.: B 10 ÜG 3/26 AR

Verwerfung der Beschwerde des Klägers als unzulässig; Unanfechtbarkeit des Streitwertbeschlusses des LSG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.04.2026
Aktenzeichen
B 10 ÜG 3/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:010426BB10UEG326AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 27.01.2026 - AZ: L 6 SF 37/25 EK KR

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen den Beschluss des LSG vom 27.1.2026, mit welchem das LSG den Streitwert für das Verfahren L 6 SF 37/25 EK KR festgesetzt hat, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 GKG iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG findet gegen die Festsetzung des Streitwerts keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes statt. Der Streitwertbeschluss des LSG ist daher unanfechtbar.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der es eingelegt hat.

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.