Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2026, Az.: B 10 ÜG 3/26 AR
Verwerfung der Beschwerde des Klägers als unzulässig; Unanfechtbarkeit des Streitwertbeschlusses des LSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.04.2026
- Aktenzeichen
- B 10 ÜG 3/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:010426BB10UEG326AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 27.01.2026 - AZ: L 6 SF 37/25 EK KR
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat gegen den Beschluss des LSG vom 27.1.2026, mit welchem das LSG den Streitwert für das Verfahren L 6 SF 37/25 EK KR festgesetzt hat, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 GKG iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG findet gegen die Festsetzung des Streitwerts keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes statt. Der Streitwertbeschluss des LSG ist daher unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der es eingelegt hat.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.