Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2025, Az.: B 4 AS 117/24 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.08.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 117/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060825BB4AS11724BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 27.09.2023 - AZ: S 1 AS 670/21
- LSG Hessen - 05.06.2024 - AZ: L 6 AS 366/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2024 - L 6 AS 366/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.9.2021 bis 28.2.2022, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 SGB II wegen einer Ausbildung, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist (vgl zuletzt BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 11/22 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 69 RdNr 13 ff mwN). Gleiches gilt im Hinblick auf die Voraussetzungen der vom Kläger beanstandeten kopfanteiligen Aufteilung der Kosten der Unterkunft (vgl zum Kopfteilprinzip BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 118 RdNr 24 mwN). Im Übrigen ließe sich auch die Klärungsfähigkeit einer hierauf bezogenen Rechtsfrage voraussichtlich nicht darlegen, weil dem Kläger bereits durch Bescheid des Beklagten vom 2.12.2021 für die Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 Leistungen für Kosten der Unterkunft ohne Aufteilung nach Kopfteilen bewilligt worden sind.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), denn der Kläger hat sich in seinem Schreiben vom 21.2.2024 mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt.
2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.