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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 6a/12 KR 37/24 B

Feststellung der Mitgliedschaft des verstorbenen Vaters in der GKV

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.03.2025
Aktenzeichen
B 6a/12 KR 37/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:310325BB6a12KR3724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 27.09.2023 - AZ: S 15 KR 436/20
LSG Rheinland-Pfalz - 10.10.2024 - AZ: L 5 KR 135/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters bei der Beklagten. Er macht geltend, dass der Verstorbene verpflichtet gewesen sei, sich gesetzlich zu versichern, und dass dieser aus § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V hierauf einen Anspruch gehabt habe. Die beklagte gesetzliche Krankenkasse lehnte die Feststellung der Versicherungspflicht für den Verstorbenen ab. Auf den Widerspruch des Klägers erging ein Widerspruchsbescheid der Beklagten mit folgenden Verfügungssätzen:

"1. Ein Anspruch auf Durchführung der beantragten Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI im Fall des Herrn K. besteht nicht.

2. Der Widerspruch vom 28.2.20 gegen den Bescheid der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland vom 3.2.20 wird zurückgewiesen.

3. Kosten für das Verfahren sind nicht zu erstatten."

2

Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (SG Urteil vom 27.9.2023). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG geändert (LSG Urteil vom 10.10.2024) und den angefochtenen Widerspruchsbescheid bezüglich des Verfügungssatzes zu 1 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat es dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

3

Gegen die Kostenentscheidung im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass wenigstens einer dieser Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt wird.

5

Daran fehlt es hier. Der Kläger macht allein geltend, dass die Kostenentscheidung im Urteil des LSG unzutreffend sei. Damit macht er die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG und keinen der genannten Zulassungsgründe geltend (vgl BSG Beschluss vom 10.1.2024 - B 7 AS 211/23 AR - juris RdNr 3).

6

Zudem folgt aus § 165 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs 4 SGG(vgl BSG Urteil vom 25. 1.1994 - 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr 16 - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 26.7.2000 - B 9 V 41/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 10.1.2024 - B 7 AS 211/23 AR - juris RdNr 3 mwN) und auch bereits aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (vgl BSG Beschluss vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54 - juris RdNr 4 mwN), dass die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine auf den Kostenpunkt beschränkte Revision müsste demnach als unzulässig verworfen werden (vgl BSG Beschluss vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54 - juris RdNr 4 mwN).

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

8

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten angefochten wurde.