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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1972, Az.: BVerwG VI C 30.68

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anrechnung von Arbeitseinkommen auf die nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 30.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.03.1968 - AZ: III B 65.67

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 33 - 42
  • DokBer A 1972, 8621
  • DÖD 1972, 112
  • RiA 1973, 151
  • ZBR 1972, 349

Amtlicher Leitsatz

Zur Anrechnung anderen Arbeitseinkommens auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge (Ergänzung zu BVerwGE 21, 45).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Bauamtmann bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende Dezember 1957 wurde gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Er wurde vorläufig des Dienstes enthoben. Zugleich wurde die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet. Nach Abschluß eines Strafverfahrens, in dem er durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1961 wegen schwerer passiver Bestechung in dreizehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden war, verhängte die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 22. Oktober 1965 gegen ihn die Disziplinarstrafe einer Gehaltskürzung von 20 v.H. seiner Dienstbezüge auf die Dauer von fünf Jahren.

2

Seit April 1960 war der Kläger mit Genehmigung des Beklagten zunächst in abhängiger Stellung in der Privatwirtschaft und seit Mai 1961 selbständig als Taxiunternehmer tätig.

3

Nachdem das Bezirksamt durch Beschluß vom 29. November 1965 die Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge aufgehoben hatte, nahm der Kläger am 1. Dezember 1965 seinen Dienst wieder auf. Es wurde ihm die Fortsetzung seiner Nebentätigkeit zum Zwecke der Liquidation des Taxibetriebes für weitere drei Monate genehmigt. Am 21. April 1966 übernahm seine Ehefrau den Betrieb.

4

Der Beklagte beabsichtigt, die Einkünfte des Klägers aus seiner Nebentätigkeit während der Zeit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 37 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG - auf die von April 1960 bis Ende November 1965 einbehaltenen, dem Kläger nunmehr nachzuzahlenden Dienstbezüge anzurechnen. Der Kläger ist deshalb durch Bescheide des Bezirksamts vom 23. Dezember 1965 und vom 13. Januar 1966 aufgefordert worden, eine Aufstellung über die Höhe der Einkünfte während der gesamten Dauer seiner Nebentätigkeit einzureichen. Den Widerspruch hiergegen wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 14. April 1966 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger sei nach § 37 Abs. 3 LBG verpflichtet, Auskünfte über seine Nebeneinkünfte zu erteilen. Die Vorschrift verstoße weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen § 47 BRRG, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 116.62 - (BVerwGE 21, 45) entschieden habe. Die Anwendung des § 37 Abs. 3 LBG sei auch im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen.

5

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 3 LBG auf den vorliegenden Fall ausgegangen. - Es handele sich hier um eine Frage des allgemeinen Beamtenrechts. Die Vorschrift könnte nur dann auf den Fall einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren nicht angewandt werden, wenn in der Landesdisziplinarordnung ausdrücklich eine Anrechnung von privatem Arbeitseinkommen ausgeschlossen worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Es bestehe rechtlich kein Unterschied, ob - wie im Sachverhalt in der Entscheidung BVerwGE 21, 45 - die Zwangspensionierung eines Beamten oder - wie hier - die vorläufige Dienstenthebung wieder aufgehoben worden sei. In beiden Fällen habe der Beamte in der fraglichen Zeit keinen Dienst getan und privates Einkommen erzielt.

7

Die Regelung des § 37 Abs. 3 LBG sei so klar und eindeutig, daß sie einer Auslegung nicht bedürfe. Sie sei zudem sinnvoll und widerspreche nicht den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung festgestellt habe. Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 37 LBG sei ein umfassender Begriff; denn ein Beamter könne ohne Genehmigung schuldhaft vom Dienst fernbleiben (Abs. 2) oder aus anderen Gründen, insbesondere mit Genehmigung oder auf Veranlassung der Dienstbehörde (Abs. 3). Während er im Falle des Absatzes 2 seine Dienstbezüge verliere, müsse er sich im Falle des Absatzes 3 anderes Arbeitseinkommen anrechnen lassen.

8

Rechtsirrig sei die Auffassung des Klägers, § 83 der Landesdisziplinarordnung vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149) - LDO - schließe eine Anwendung des § 37 Abs. 3 LBG im Falle der vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren aus. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf den Fall, daß der Beamte während der Zeit seiner Suspendierung keinem anderen Erwerb nachgegangen sei.

9

Der Kläger könne sich ferner nicht darauf berufen, daß in § 83 LDO eine dem § 96 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) - BDO - entsprechende Vorschrift über die Anrechnung von Einkünften aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit fehle. Der Absatz 3 des § 96 habe in die Bundesdisziplinarordnung aufgenommen werden müssen, weil im Bundesbeamtengesetz eine dem § 37 Abs. 3 LBG entsprechende Vorschrift fehle.

10

Schließlich könnten auch die Vorschriften über die Nebentätigkeit von Beamten dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Vorschriften gingen davon aus, daß der Beamte zusätzlich zu seinem Dienst Nebentätigkeiten verrichte und dafür Vergütungen erhalte, die bei privater Nebentätigkeit nicht abgeführt oder angerechnet werden müßten. Hier handele es sich aber darum, daß der Kläger an Stelle des Dienstes, von dem er vorläufig enthoben, worden sei und den er daher nicht geleistet habe, in der Privatwirtschaft gearbeitet und Einkünfte erzielt habe. Für diesen Fall gelte die Vorschrift des § 37 Abs. 3 LBG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung seien nicht begründet; insbesondere widerspreche sie nicht den Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Insoweit könne auf die wiederholt genannte Entscheidung BVerwGE 21, 45 verwiesen werden.

11

Nach alledem sei der Kläger verpflichtet, die von ihm geforderte Auskunft zu erteilen.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

13

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

14

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Die Entscheidung konnte gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

17

Die Revision ist unbegründet.

18

In dem Rechtsstreit ist allein darüber zu entscheiden, ob der Kläger verpflichtet ist, Auskunft über die Höhe seiner während der vorläufigen Dienstenthebung aus der Nebenbeschäftigung erzielten Einkünfte zu erteilen. Die Anerkennung einer solchen Verpflichtung setzt die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 3 LBG im Falle des Klägers voraus. Das Berufungsgericht hat diese Frage im Ergebnis zu Recht bejaht.

19

§ 37 LBG bestimmt in Absatz 1, daß der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben darf. Bleibt er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er nach Absatz 2 für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Absatz 3 lautet wie folgt:

"In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat, sind ein anderes Arbeitseinkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte für denselben Zeitraum erzielt hat, auf die Dienstbezüge anzurechnen; der Beamte ist zur Auskunft hierüber verpflichtet."

20

Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil BVerwGE 21, 45 mit dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 3 LBG befaßt. Dort ging es um die Anrechnung von anderem Arbeitseinkommen eines Beamten während der Zeit einer - später verwaltungsgerichtlich aufgehobenen - Zwangspensionierung auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge. In jener Entscheidung ist ausgeführt, daß die Anrechnungsregelung des § 37 Abs. 3 LBG dem Grundgedanken der sog. Vorteilsausgleichung entspricht,

"weil sie verhindert, daß der Beamte für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte".

21

Aus dieser maßgeblich vom Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung geprägten Sicht, die auch durch den weit gefaßten Gesetzeswortlaut ("In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat ...") nahegelegt wird, besteht kein rechtserheblicher Unterschied, ob der Beamte das anzurechnende Arbeitseinkommen während der Dauer einer Zwangspensionierung oder einer vorläufigen Dienstenthebung erzielt hat. Denn in beiden Fällen hat der Beamte in der fraglichen Zeit - wenn auch auf Veranlassung der Behörde - keinen Dienst geleistet und seine Arbeitskraft anderweit für sich nutzen können. - In diesem Zusammenhang macht die Revision zu Unrecht geltend, § 37 Abs. 3 LBG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger während der vorläufigen Dienstenthebung nicht verpflichtet gewesen sei, bestimmte Dienstobliegenheiten zu erfüllen. Diesem Einwand ist der erkennende Senat schon in BVerwGE 21, 45 mit der Erwägung entgegengetreten, daß aus der Überschrift des § 37 LBG und aus seiner Stellung im Pflichtenkatalog des Landesbeamtengesetzes nicht gefolgert werden könne, die Anwendbarkeit des Absatzes 3 setze stets das Bestehen einer Dienstleistungspflicht des Beamten voraus. Dieser Absatz erfaßt vielmehr gerade alle diejenigen Fälle, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 - ungenehmigtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst - vorliegen. Daran wird festgehalten. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß auch die Anrechnung eines während einer vorläufigen Dienstenthebung erzielten anderen Arbeitseinkommens auf die nach Abschluß eines Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge tatbestandsmäßig durch § 37 Abs. 3 LBG gedeckt wird.

22

Gewichtiger ist der Einwand der Revision, in solchen Fällen werde die Anwendung des § 37 Abs. 3 LBG durch die Landesdisziplinarordnung in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149) - LDO - ausgeschlossen; die hier einschlägige Vorschrift des § 83 Abs. 2 LDO sehe weder eine Anrechnung von privaten Einkünften auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Bezüge noch eine Verpflichtung des Beamten zur Auskunft über die Höhe solcher Einkünfte vor.

23

Das Berufungsgericht ist mit Recht dieser Argumentation nicht gefolgt.

24

Nach § 83 Abs. 2 LDO sind die bei vorläufiger Dienstenthebung (vgl. §§ 78, 79 LDO) einbehaltenen Beträge nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise (als durch Entfernung aus dem Dienst) rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird (Satz 1). Die Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden (Satz 2). Entgegen der Auffassung der Revision sind damit die finanziellen Folgen eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens, das nicht zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst geführt hat, nicht derart abschließend geregelt, daß ein Rückgriff auf § 37 Abs. 3 LBG "gesetzessystematisch unstatthaft" wäre. Ein solcher Rückgriff wird insbesondere nicht durch Satz 2 des § 83 Abs. 2 LDO ausgeschlossen. Diese Vorschrift verfolgt in erster Linie den Zweck, die Befriedigung bestimmter aus einem Disziplinarverfahren oder einem sachgleichen Strafverfahren erwachsener Forderungen des Staates gegenüber dem Beamten aus den nachzuzahlenden Beträgen sicherzustellen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht im Urteil vom 25. Februar 1955 [NJW 1955, 909, 910] zu inhaltsgleichen Vorschriften). Sie regelt demnach einen Sachverhalt, der mit der hier umstrittenen Anrechnungsproblematik in keinem sachlichen Zusammenhang steht. Schon im Hinblick hierauf kann aus § 83 Abs. 2 Satz 2 LDO ein allgemeines Verbot der Anrechnung anderen Arbeitseinkommens auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Bezüge nicht abgeleitet werden. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber dies in § 83 Abs. 2 LDO eindeutig, und unmißverständlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre um so mehr geboten gewesen, als eine Anrechnungsregelung des Inhalts wie § 37 Abs. 3 LBG bereits seit 1. März 1958 (vgl. § 32 Abs. 3 LBG i.d.F. des Zweiten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Januar 1958 [GVBl. S. 130]) gilt und seither in der Praxis auch in Fällen der vorliegenden Art angewendet worden ist, was den Gesetzgeber später zu einer ausdrücklichen Klarstellung veranlaßt hat (vgl. die weiter unten folgenden Ausführungen). Das Fehlen einer dem § 37 Abs. 3 LBG entsprechenden Vorschrift in der Landesdisziplinarordnung von 1963 kann nach alledem nicht als ein die Rechtsauffassung der Revision bestätigendes "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers gedeutet werden.

25

Soweit im Schrifttum (vgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, DO/NW, § 89 RdNr. 11 unter Bezugnahme auf die oben angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts) die Auffassung vertreten wird, ein während der Gehaltseinbehaltung erworbenes Arbeitseinkommen dürfe auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge nicht angerechnet werden, besagen diese Äußerungen schon deswegen nichts für die hier zu entscheidende Frage, weil sie sich auf eine wesentlich andere Rechtslage beziehen.

26

Auch aus der neueren Rechtsentwicklung ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Rechtsauffassung der Revision. Ihr Einwand, aus § 96 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) - BDO - müsse gefolgert werden, daß ohne eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift in der Berliner Landesdisziplinarordnung eine Anrechnung anderen Arbeitseinkommens auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge unzulässig sei, liegt neben der Sache, weil im Bundesbeamtengesetz eine dem § 37 Abs. 3 LBG entsprechende Anrechnungsregelung fehlt und es schon deswegen gesetzestechnisch notwendig war, der Vorschrift des § 96 BDO einen besonderen Absatz (3) über die Anrechnung anderen Arbeitseinkommens in diesen Fällen anzufügen (vgl. hierzu auch Amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesdisziplinarordnung, BTDrucks. V/325 zu Nr. 91 [§ 82] Buchst. d).

27

Der Berliner Landesgesetzgeber hat allerdings im Zuge der Angleichung der Landesdisziplinarordnung an das neuere Bundesdisziplinarrecht eine dem § 96 Abs. 3 BDO nachgebildete - in einigen Punkten abweichende - Vorschrift in die Neufassung der Landesdisziplinarordnung vom 8. Mai 1969 (GVBl. S. 515) eingefügt. Es handelt sich um § 89 Abs. 3 LDO. Danach ist auf die nach Abschluß eines Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Beträge ein während der vorläufigen Dienstenthebung erzieltes anderes Arbeitseinkommen, das die Durchschnittseinkünfte aus bisher ausgeübter genehmigter oder genehmigungsfreier Nebentätigkeit übersteigt, anzurechnen; der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe eines solchen Einkommens Auskunft zu geben. Diese Vorschrift ist am 1. Juni 1969 in Kraft getreten, ohne daß § 37 Abs. 3 LBG mit ihr abgestimmt worden wäre. Ob künftig im Geltungsbereich des Berliner Landesbeamtengesetzes und der Landesdisziplinarordnung die hier umstrittene Anrechnungsfrage ausschließlich nach § 89 Abs. 3 LDO (F. 1969) und nicht (mehr) nach § 37 Abs. 3 LBG zu beantworten ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil im vorliegenden Rechtsstreit noch die Landesdisziplinarordnung in der Fassung von 1963 anzuwenden ist. Jedenfalls beweist § 89 Abs. 3 LDO (F. 1969) nicht, daß § 37 Abs. 3 LBG auch vorher schon auf Fälle der vorliegenden Art nicht habe angewendet werden dürfen. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, daß der Gesetzgeber davon ausgehend, in diesen Fällen sei bisher schon nach § 37 Abs. 3 LBG verfahren worden, zur Beseitigung von Auslegungszweifeln diese Rechtslage durch § 89 Abs. 3 LDO (F. 1969) nur klarstellen, nicht aber materiellrechtlich ändern wollte (vgl. Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, V. Wahlperiode, Nr. 560 S. 20: Einzelbegründung zu den §§ 84 bis 89 LDO).

28

Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. In vorliegender Sache braucht nicht erörtert zu werden, ob die Anwendung des § 37 Abs. 3 LBG in allen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat, verfassungsrechtlich unbedenklich ist und ob sie nicht auf bestimmte Ausnahmetatbestände beschränkt werden muß. Desgleichen kann offenbleiben, ob die oben schon angeführte Entscheidung BVerwGE 21, 45, die von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift schlechthin ausgeht, insoweit einer Überprüfung bedarf. Jedenfalls wird das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip hier nicht in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge des Klägers ein während der vorläufigen Dienstenthebung erzieltes anderes Arbeitseinkommen angerechnet wird. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn kann nicht als absolute, von der tatsächlichen Dienstleistung unabhängige Unterhaltsgewährung verstanden werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 21, 329 (344 ff.) hervorgehoben hat, muß die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Sie ist zwar "kein Entgelt im Sinn einer Entlohnung für konkrete Dienste". Aber: "Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem ... seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen ...". Die Alimentation ist die

"Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt".

29

An dieser Voraussetzung für eine von dem Dienstherrn zu gewährende volle Alimentation fehlt es aber jedenfalls dann, wenn der Beamte - wie hier - vorläufig des Dienstes enthoben wird, weil er eines so schweren Dienstvergehens verdächtig ist, daß seine weitere Dienstverrichtung im öffentlichen Interesse untunlich ist und er voraussichtlich endgültig aus dem Dienst entfernt werden wird. Dann ist es dem Dienstherrn billigerweise nicht zuzumuten, die vollen Dienstbezüge an ihn weiterzuzahlen. Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in den in der Disziplinarordnung festgelegten Grenzen (vgl. §§ 78, 79 LDO) ist in diesem Fall daher sachlich gerechtfertigt und mit der Alimentationspflicht des Dienstherrn vereinbar (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., § 92 Rz. 2; BDH in NZWehrr 1962, 63, 64). Muß der Beamte aber während der vorläufigen Dienstenthebung eine Einschränkung seiner Alimentierung in gewissen Grenzen in Kauf nehmen, dann ist auch die auf § 37 Abs. 3 LBG beruhende Anrechnung eines während dieser Zeit erzielten Nebenverdienstes auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge mit der - insoweit in angemessener Weise modifizierten - Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn vereinbar. Aus diesem Grund wird durch die Anrechnung auch nicht der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums beeinträchtigt, daß der Dienstherr selbst dem Beamten angemessenen Unterhalt zu gewähren hat und ihn nicht auf private Einkünfte verweisen darf. Zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten "Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums" (vgl. BVerfGE 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]) gehört auch nicht ein Grundsatz, daß nach einem für den Beamten günstigen Abschluß des Disziplinarverfahrens die einbehaltenen Dienstbezüge stets ohne Anrechnung des während der vorläufigen Dienstenthebung durch eine Nebenbeschäftigung erworbenen Einkommens nachgezahlt werden müßten (was möglicherweise zur Folge hätte, daß der von einem Disziplinarverfahren betroffene Beamte bessergestellt wäre, als der im Dienst verbliebene Beamte, dem die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft und damit des Erwerbs von unter Umständen erheblichen Einkünften neben seinen Dienstbezügen nicht gegeben ist). Von einem solchen Grundsatz geht auch nicht das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner oben angeführten Entscheidung vom 25. Februar 1955 aus. - Auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BVerwGE 33, 310 (311, 312), wonach es dem Beamten nicht zugemutet werden könne, seinen Lebensunterhalt während der vorläufigen Dienstenthebung durch eine Nebentätigkeit sicherzustellen, ist nicht stichhaltig. Denn es liegt häufig gerade im eigenen Interesse des Beamten, sich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Entfernung aus dem Dienst rechtzeitig nach einer neuen Erwerbsquelle umzusehen.

30

Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf das Urteil BVerwGE 31, 253. Nach dieser Entscheidung erscheint es zwar zweifelhaft, ob im (Bundes-)Beamtenrecht ein ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung gilt, demzufolge für die Zeit, in der ein Beamter schuldlos keinen Dienst geleistet hat, auf die Dienstbezüge ein anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen anzurechnen ist. In dieser Entscheidung wird jedoch die Verfassungsmäßigkeit positiv-rechtlicher Anrechnungsregelungen des hier in Rede stehenden oder eines ähnlichen Inhalts nicht in Frage gestellt. § 37 Abs. 3 LBG wird sogar ausdrücklich als Beispiel einer mit dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung motivierten Anrechnungsvorschrift angeführt, ohne daß Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit angedeutet werden (vgl. BVerwGE 31, 253 [257, 258]).

31

Die in der 2. Auflage des Kommentars von Behnke (vgl. BDO, § 96 Rz. 36 u. 37) und von Dickertmann (vgl. JR 1967, 361 [366] und ZBR 1970, 105 [121, 122]) im Anschluß an Wilhelm (vgl. ZBR 1966, 298 ff. und 1967, 261 f.) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 96 Abs. 3 BDO n.F. vermögen ebenfalls nicht die Rechtsauffassung der Revision zu stützen. Diese Vorschrift regelt - ebenso wie § 37 Abs. 3 LBG bei Anwendung auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art - ein sich aus einer besonderen Situation ergebendes Anrechnungsproblem in einer Weise, die den Alimentationsgrundsatz in seinem Wesensgehalt nicht antastet (so auch Döring in ZBR 1967, 228 f. [233] und Fees in ZBR 1968, 197 f. [200], der mit Recht den Bedenken von Wilhelm mit dem Argument entgegentritt, die hier aufgeworfene Frage sei "kein Problem, das die Alimentation als solche, sondern ein Problem, das deren Durchführung in Einzelfällen anlangt").

32

Schließlich geht der Einwand fehl, eine solche Anrechnung laufe darauf hinaus, "daß der Beamte dafür bestraft wird, daß er im Verdacht eines die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigenden, letztlich jedoch nicht erwiesenen Dienstvergehens gestanden hat" (so Behnke, a.a.O., Rz. 37 und Claussen-Janzen, BDO, § 96 RdNr. 9). Die Anrechnung von privaten Einkünften auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge hat keinen disziplinarrechtlichen oder Strafcharakter. Es handelt sich um eine - wie schon dargelegt - auf dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung beruhende beamtenrechtliche Maßnahme. Die ihr zugrundeliegende Interessenlage ist vergleichbar mit derjenigen, die die Anrechnungsregelung in § 51 Abs. 4 BBG und in inhaltsgleichen landesbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 86 Abs. 4 LBG Berlin) im Auge hat. Danach muß sich ein Beamter ebenfalls ein anderes - auch privates - Arbeitseinkommen auf die ihm zustehenden Dienstbezüge anrechnen lassen, wenn ein zum Verlust seiner Beamtenrechte führendes Straf- oder Disziplinarurteil im Wiederaufnahmeverfahren durch eine diese Wirkung nicht auslösende Entscheidung ersetzt wird und infolgedessen das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.

33

Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist es, ob der Dienstherr einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten während des Disziplinarverfahrens auf ein anderes Arbeitseinkommen verweisen und ihm in Anwendung des § 37 Abs. 3 LBG in dieser Zeit jegliche Alimentierung vorenthalten darf (vgl. hierzu das diese Frage mit gewichtigen Argumenten verneinende Urteil des II. Senats vom 24. Februar 1972 - BVerwG II C 4.70 -).

34

Da nach alledem im vorliegenden Streitfall die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 3 LBG zu bejahen ist, muß der Kläger die von ihm geforderte Auskunft erteilen. Seine Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier