Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1971, Az.: V ZR 201/68
Anforderungen an den formgerechten Abschluss eines mit einem Grundstückskaufvertrag im Zusammenhang stehenden Vertrag über Nebenentschädigungen; Wirkungen der Anfechtung eines Nebenvertrages auf die Wirksamkeit des Hauptvertrages; Voraussetzungen einer wirksamen Irrtumsanfechtung; Bedeutung eines beiderseitigen Irrtums für die Wirksamkeit einer Irrtumsanfechtung; Voraussetzungen eines Erklärungsirrtums; Bedeutung eines Motivirrtums für das Vorliegen eines Erklärungsirrtums; Bedeutung einer Berechnungsgrundlage im Zusammenhang mit einem Erklärungsirrtum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1971
- Aktenzeichen
- V ZR 201/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.10.1968
- LG Siegen - 01.12.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 1005 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1971, 656 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Landwirt und Schuhmachermeister Wilhelm K.-S.
2. Ehefrau Wilhelmine K.-S. geb. A.
beide in B., Kreis Si., Haus Nr. ...
Prozessgegner
Wasserverband Sie. in H.-W., E.straße ...,
vertreten durch den Verbandsvorsteher, Oberstadtdirektor Kurt Se., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Beachtlichkeit eines Kalkulationsirrtums.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 1. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der beklagte Wasserverband benötigte für den Bau der Obernau-Talsperre einige landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Gemarkung B., die zum Hof der klagenden Eheleute gehörten. Da die Parteien es nicht zu einem Enteignungsverfahren kommen lassen wollten, verhandelten sie in den Jahren 1964 und 1965 miteinander und erörterten folgende beiden Möglichkeiten: Entweder sollten die Kläger ihren gesamten Grundbesitz einschließlich der Hofstelle an den Beklagten veräußern, um mit dem Kaufpreis ein anderes landwirtschaftliches Anwesen erwerben zu können; oder der Beklagte sollte nur die unmittelbar zum Talsperrenbau erforderlichen Grundstücke kaufen und den Klägern zusätzlich zum Kaufpreis eine Entschädigung dafür zahlen, daß sich infolge Verkleinerung des Hofareals ihr Einkommen vermindern würde (sogenannte Resthof- und Übergangsentschädigung). Der Beklagte ließ sich, um die Höhe der sowohl im einen als auch im anderen Falle zu entrichtenden Geldbeträge zu ermitteln, von den landwirtschaftlichen Sachverständigen K. und Bö. ein schriftliches Gutachten über den Wert des Anwesens der Kläger erstatten. Dieses Gutachten, bei dessen Abfassung die Sachverständigen nach dem Willen des Beklagten die gemeinsamen Richtlinien mehrerer Bundesministerien vom 28. Dezember 1960 über die "Bemessung der Entschädigung bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe für Zwecke des § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes" zugrunde zu legen hatten, übersandte der Beklagte im Laufe der Verhandlungen an die Kläger. In der Folgezeit einigte man sich dann im Sinne der zweiten Alternative, d.h. über einen Verkauf einzelner Flächen zuzüglich Resthof- und Übergangsentschädigung; bei Errechnung des Entschädigungsbetrages gelang es den Klägern, in einigen Punkten höhere Ausgangswerte, als ursprünglich im Gutachten vorgesehen, auszuhandeln. Am 30. September 1965 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, worin die Kläger drei Grundstücke von insgesamt 8361 qm zum Preise von 37.295 DM an den Beklagten verkauften und aufließen. In einem weiteren privatschriftlichen "Vertrag über Nebenentschädigungen" verpflichtete sich am selben Tage der Beklagte zur Zahlung von 25.898 DM "Resthofentschädigung lt. Ermittlung des Sachverständigen K." und von 2.376 DM "Übergangsentschädigung für den Verlust des Arbeitsverdiensteinkommens aus der abzugebenden Fläche lt. Ermittlung des Sachverständigen K.", insgesamt also von 28.274 DM. Die Grundstücke wurden demnächst im Grundbuch auf den Beklagten umgeschrieben, der dafür den Kaufpreis an die Kläger überwies.
Später ließ der Beklagte das Gutachten, nachdem er Zweifel an dessen Richtigkeit bekommen hatte, von den Sachverständigen K. und Bö. überprüfen, ob es wirklich den erwähnten Richtlinien entspreche. Dabei ergab sich nach Meinung der Sachverständigen, daß die Resthofentschädigung versehentlich um 15.939 DM zu hoch angesetzt worden sei ("Neuberechnung" vom 12. Februar 1966). Dies teilte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 1966 den Klägern mit, bat um Verständnis für den "bedauerlichen Irrtum des Sachverständigen", wodurch dem Vertrag über Nebenentschädigungen "eine wesentliche Verhandlungsgrundlage entzogen" worden sei, und kündigte ihnen an, er werde anstelle der vereinbarten 28.274 DM nur eine Entschädigung von 12.335 DM zahlen.
Mit der Klage fordern die Kläger den Unterschiedsbetrag von 15.939 DM nebst 7 % Zinsen seit 3. März 1966. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, macht geltend, die Sachverständigen hätten bei Berechnung der Resthofentschädigung fälschlicherweise einen Teil der verkauften Grundflächen, der als Bauland gewertet worden sei, mit berücksichtigt; das habe nach den Richtlinien nicht geschehen dürfen, weil Bauland einen erheblich höheren Wert besitze als landwirtschaftlich genutztes Gelände. Demgegenüber bestreiten die Kläger eine Unrichtigkeit des Gutachtens und behaupten, dieses habe auch nicht die Grundlage für die Vertragsverhandlungen gebildet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Der Streit der Parteien geht um die Wirksamkeit des privatschriftlichen Vertrages vom 30. September 1965, durch den der Beklagte sich verpflichtet hat, zusätzlich zu dem im notariellen Grundstückskaufvertrag vom selben Tage vereinbarten Kaufpreis an die Kläger noch sogenannte Nebenentschädigungen (Resthofentschädigung plus Übergangsentschädigung für den Verlust des Arbeitsverdiensteinkommens) in Höhe von 28.274 DM zu leisten. Während die Kläger mit ihrem Anspruch auf Zahlung des vom Beklagten einbehaltenen Teilbetrages von 15.939 DM Vertragserfüllung begehren, vertritt der Beklagte den Standpunkt, der Vertrag entbehre entweder, weil die Vertragschließenden von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen seien, der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder er sei erfolgreich wegen Irrtums angefochten (§ 119 BGB) und daher von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).
2.
Da das Berufungsgericht, abweichend vom Landgericht, die Irrtumsanfechtung hat durchgreifen lassen, hat es nicht geprüft, ob der Vertrag über die Nebenentschädigungen infolge Zusammenhangs mit dem Verkauf der Grundstücke gemäß § 313 BGB notarieller Beurkundung bedurft hätte. In dieser Hinsicht bestehen indessen keine Bedenken gegen seine Wirksamkeit. Für die Annahme, daß die 28.274 DM ein Teil der Gegenleistung für die an den Beklagten veräußerten Bodenflächen gewesen seien und infolgedessen die hierauf bezüglichen Vertragsabreden ebenfalls notariell hätten beurkundet werden müssen (BGH LM BGB § 313 Nr. 3), bietet weder der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt noch das, was die Parteien vorgetragen haben, einen Anhaltspunkt. Außerdem könnte ein Formmangel, falls er doch vorgelegen haben sollte, inzwischen durch Vollziehung des Grundstückskaufvertrages nach § 313 Satz 2 BGB geheilt worden sein.
Nicht unerörtert lassen durfte aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus die Anwendbarkeit des § 139 BGB. Denn wenn es der Ansicht war, der Vertrag über die Nebenentschädigungen sei wegen Irrtumsanfechtung nichtig, mußte sich ihm die Frage aufdrängen, ob diese Nichtigkeit nicht nach jener Gesetzesvorschrift zugleich den am selben Tage abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag ergriffen habe. Das lag unter den hier gegebenen Umständen keineswegs fern, zumal da die ausdrückliche und wiederholte Bezugnahme auf den Verkauf der Grundstücke in den §§ 1 und 2 des Nebenentschädigungsvertrages dafür sprechen könnte, daß die beiden Verträge inhaltlich eng miteinander zusammenhingen und ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bildeten. Die Frage konnte für die Entscheidung in doppelter Hinsicht bedeutsam sein. Einmal hätte das Oberlandesgericht, falls nach seiner Ansicht § 139 BGB zum Zuge kam, diesem Umstand bei der Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 18. Februar 1966 Rechnung tragen müssen; bevor es nämlich dieses Schreiben (das spätere vom 3. März 1966 kam mangels Unverzüglichkeit nicht in Betracht) als Anfechtungserklärung gemäß § 121 BGB würdigte, wäre zu prüfen gewesen, ob der beklagte Verband, dem möglicherweise rechtskundige Berater zur Seite standen, bei Abfassung des Schreibens wirklich gewillt war, die schwerwiegenden Rechtsfolgen einer Nichtigkeit auch des Grundstückskaufvertrages auf sich zu nehmen. Und zum anderen hätte den Klägern, wenn das gesamte Vertragswerk sich als nichtig erweisen sollte, entsprechend ihrer im Schlußteil des Schriftsatzes vom 26. Juli 1968 geäußerten Bitte (vgl. auch Schriftsatz vom 3. August 1966, S. 4) Gelegenheit gegeben werden müssen, im Wege von Hilfsanträgen nicht nur Schadensersatz nach § 122 BGB zu verlangen, sondern auch einen Anspruch auf Rückübereignung der Grundstücke (§ 812 BGB) geltend zu machen. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht auf die richterliche Fragepflicht (§ 139 ZPO).
Inwieweit bereits hierdurch der Bestand des Berufungsurteils in Frage gestellt wird, kann offen bleiben. Denn die Entscheidung läßt sich jedenfalls deshalb nicht aufrechterhalten, weil es entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung fehlte.
3.
Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat der beklagte Wasserverband von sich aus, wenn auch mit Einverständnis der Kläger, das Bewertungsgutachten der Sachverständigen K. und Bö. eingeholt, um seinen Bediensteten, die mit den Klägern verhandelten, mangels eigener Sachkunde zuverlässiges Zahlenmaterial zu verschaffen. Die an diesen Verhandlungen beteiligten Vertreter des Beklagten seien der Meinung gewesen, daß das Gutachten den gemeinsamen Richtlinien der zuständigen Bundesministerien über die Entschädigungsbemessung bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe vom 28. Dezember 1960 entspreche. Das sei jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen. Denn entgegen Nr. 15 der Richtlinien, wonach für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die als Bauland anzusehen sind, in der Regel eine Nebenentschädigung nicht in Betracht kommt, hätten die Sachverständigen auch Baulandflächen mit in ihre Berechnung der Resthofentschädigung einbezogen und seien dadurch zu einem erhöhten Entschädigungsbetrag gelangt.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zunächst untersucht, ob sich beide Parteien bei Vertragsabschluß im Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärungen befunden hätten und deshalb nach herrschender Ansicht nicht § 119 BGB anzuwenden, vielmehr eine Lösung nach den Grundsätzen über Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage zu suchen sei (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1957, V ZR 219/55, NJW 1958, 297). Es erachtet indessen die letztgenannten Grundsätze hier für nicht anwendbar, weil kein beiderseitiger Irrtum vorgelegen habe: Dem Beweisergebnis zufolge hätten die Kläger weder den Inhalt der gemeinsamen Richtlinien gekannt noch sie als für ihre Person verbindlich anerkannt; ihnen sei es nach ihrer unwiderlegten Behauptung allein auf das angekommen, was "unter dem Strich" bleibe, d.h. auf den Gesamtbetrag der Entschädigung, während sie sich für die Einzelheiten der Berechnung nicht interessiert hätten; über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen hätten sie sich überhaupt keine Vorstellungen gemacht. Dagegen habe - so führt das Urteil fort - der Beklagte hinsichtlich der Übereinstimmung des Gutachtens mit den Richtlinien geirrt. Dieser Irrtum berechtige ihn gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Vertragsanfechtung; er stelle keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, sondern es handele sich um einen rechtserheblichen Irrtum über den Erklärungsinhalt, also um einen Geschäftsirrtum. Ein solcher liege vor, wenn an sich zum Beweggrund gehörende Umstände, dem anderen Vertragspartner erkennbar, zum Bestandteil der Erklärung gemacht worden seien (unter Bezugnahme auf Palandt, BGB 27. Aufl. § 119 Anm. 3 b; Erman/Westermann, BGB 4. Aufl. § 119 Anm. 5 und 6; RGZ 89, 29, 33; 105, 406; 116, 15, 17). Der Beklagte habe ersichtlich bei Bemessung der von ihm zu zahlenden Entschädigung das Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, und dies hätten die Kläger erkannt, wenn ihre eigene Willensbildung auch nicht von dem Gutachten beeinflußt worden sei.
4.
Hiergegen wendet sich die Revision. Ihr ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Ohne Erfolg wird allerdings von der Revision die tatrichterliche Feststellung bekämpft, das Gutachten der Sachverständigen K. und Bö. entspreche inhaltlich nicht den nach dem Willen des Beklagten zugrunde zu legenden gemeinsamen Richtlinien vom 28. Dezember 1960. Mit der einschlägigen Nr. 15 dieser Richtlinien hat sich das angefochtene Urteil eingehend befaßt und ohne Rechtsirrtum dargelegt, die Sachverständigen hätten unter Nichtbeachtung der dortigen Grundsätze die Bauland-Eigenschaft eines Teiles der von den Klägern verkauften Parzelle Flur 6 Nr. 20 unberücksichtigt gelassen. Daß ihr Ergebnis "so offenbar unrichtig wie ein Rechenfehler" sei, hat entgegen der Revision auch das Berufungsgericht nicht angenommen; es stellt im Gegenteil fest, selbst bei den Vertretern des Beklagten habe keine Klarheit darüber bestanden, nach welchen Grundsätzen bei Errechnung der Resthofentschädigung verfahren werde, und ihnen sei insbesondere nicht klar gewesen, daß jedenfalls der als Bauland bewertete Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Richtlinien außer Ansatz bleiben mußte. Für die Behauptung der Revision, den Richtern des Oberlandesgerichts habe die erforderliche Sachkunde gefehlt, um die Übereinstimmung des Gutachtens mit den Richtlinien beurteilen zu können, bieten die Urteilsausführungen keinen Anhaltspunkt. Von einer unterschiedlichen Zonenbewertung innerhalb der veräußerten Grundflächen geht auch das Berufungsgericht aus, so daß es über den dahingehenden Sachvortrag der Kläger keinen Beweis zu erheben brauchte. Wie hoch die Baulandpreise in jener Gegend waren, spielte für die Frage der Übereinstimmung zwischen Gutachten und Richtlinien keine Rolle.
Neben der Sache liegen auch die weiteren Rügen, mit denen die Revision geltend macht, daß allein der Beklagte die Begutachtung herbeigeführt habe, daß die Bereitschaft, ein bestimmtes Entgelt zu zahlen, ausschließlich in seiner Sphäre gelegen habe, während es den Klägern lediglich auf die Endsumme angekommen sei, daß die Parteien sich nicht, über die Grundlage der Berechnung, sondern nur über das Resultat geeinigt hätten und daß die Geschäftsgrundlage nicht verletzt sei. Denn alles dies hat auch der Berufungsrichter angenommen. Soweit die Revision diesem vorwirft, den Kaufvertrag nicht "in seinem Zusammenhang ausgelegt" zu haben, und soweit sie, anscheinend um ihren Vorwurf zu belegen, den Inhalt nahezu sämtlicher Bestimmungen des Vertrages über Nebenentschädigungen wiedergibt, ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfolgerungen sich aus den angeführten Einzelheiten ergeben sollen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO ist insoweit nicht erkennbar.
5.
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte, weil er bei Abschluß des Vertrages über Nebenentschädigungen irrigerweise an eine Übereinstimmung des Sachverständigengutachtens mit den gemeinsamen Richtlinien glaubte, seine Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums über ihren Inhalt habe anfechten können. Ein solcher Inhaltsirrtum, auch Geschäfts- oder Erklärungsirrtum genannt, setzt in der Person dessen, der ihm unterliegt, ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung voraus: Der Betreffende muß, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben als das, was er in Wirklichkeit hatte erklären wollen; er beabsichtigte zwar seine Erklärung so, wie sie lautet, auch tatsächlich abzugeben, irrte aber über die Bedeutung, die dem Erklärten unter den gegebenen Umständen im Rechtsverkehr zukam. Für eine Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB ist daher nur Raum, wenn Erklärungsinhalt und Erklärungswille miteinander nicht im Einklang gestanden haben (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 15. Aufl. § 167 I und IV).
Betrachtet man den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß hier der Beklagte das, was er erklären wollte, auch wirklich erklärt hat. Er war, als die Parteien am 30. September 1965 zum Zwecke des Vertragsabschlusses zusammenkamen, gewillt, den Klägern zusätzlich zum Kaufpreis für ihre Grundstücke noch eine Nebenentschädigung von 28.274 DM zu gewähren; diesen Betrag, auf den die Beteiligten sich nach langwierigem Verhandeln geeinigt hatten, hielt er auf Grund der Berechnungen in dem von ihm eingeholten Gutachten der Sachverständigen Kleine und Börger für angemessen und sachgerecht. Demgemäß verpflichtete er sich im Rahmen des Vertrages zur Zahlung der 28.274 DM. Erst später stellte sich heraus, daß die Sachverständigen entgegen der Annahme des Beklagten bei Erstattung ihres Gutachtens nicht in allen Punkten nach den gemeinsamen Richtlinien der zuständigen Bundesministerien verfahren und infolgedessen zu einer Entschädigungssumme gelangt waren, die mit den Richtlinien in Widerspruch stand; hätte dies der Beklagte bereits am 30. September 1965 gewußt, dann würde er möglicherweise - hiervon scheint jedenfalls das angefochtene Urteil auszugehen - seine Verpflichtungserklärung nicht abgegeben haben. Allein mit der Aufdeckung dieses Irrtums trat nicht etwa nachträglich eine bislang verborgen gebliebene Kluft zwischen Wille und Erklärtem zutage, da beides einander genau entsprach. Das, worüber der Beklagte geirrt hatte, war vielmehr nichts anderes als einer der Beweggründe, die ihn seinerzeit zur Abgabe der Verpflichtungserklärung veranlaßt hatten.
Ersichtlich ist das auch dem Berufungsgericht nicht entgangen. Wenn es bei dieser Sachlage gleichwohl die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 BGB bejahte, hat es sich dabei von der Erwägung leiten lassen, hier liege einer jener Fälle vor, in denen nach einer in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung sowie vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht auch Umstände, die an sich nur zum Beweggrund gehören, unter gewissen Voraussetzungen dem Erklärungsinhalt zuzurechnen sind. Ein derartiger "erweiterter Inhaltsirrtum" soll danach insbesondere gegeben sein, wenn ein irriges Motiv des Erklärenden bei den Verhandlungen erkennbar hervorgetreten und zum Bestandteil der vom anderen Vertragspartner richtig verstandenen Erklärung gemacht worden ist. So hat insbesondere das Reichsgericht wiederholt betont, ein Irrtum über die der Preisberechnung zugrunde liegenden Faktoren habe als Irrtum über den Inhalt der Erklärung selbst zu gelten, sofern die Berechnungsgrundlage Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlungen gewesen sei (RGZ 116, 15, 17; 149, 235, 239; 162, 198, 201; BGB RGRK 11. Aufl. § 119 Anm. 43; jeweils mit Nachweisen; vgl. auch die weiteren Zitate in LM BGB § 119 Nr. 8 sowie bei Enneccerus/Nipperdey a.a.O. § 167 IV 4 S. 1040 Fußn. 24). Diese Ansicht ist bei zahlreichen Schriftstellern auf Widerspruch gestoßen; ihr wird vor allem entgegengehalten, daß sie zu einer unzulässigen und keineswegs ungefährlichen Ausweitung des Erklärungsirrtums führe und daß sich die meisten der vom Reichsgericht entschiedenen Fälle ebensogut nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hätten lösen lassen (vgl. u.a. Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 3. Aufl. S. 28 ff, 32, 173; Enneccerus/Nipperdey a.a.O. S. 1040 f; Soergel/Siebert/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 119 Anm. 22 f; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 119 Anm. 14 a). Andere Autoren wiederum, die an sich den Begriff des erweiterten Inhaltsirrtums anerkennen, möchten seinen Anwendungsbereich möglichst eng begrenzen (z.B. Erman/Westermann, BGB 4. Aufl. § 119 Anm. 5 und 6; Palandt/Danckelmann/Heinrichs, BGB 30. Aufl. § 119 Anm. 3 b).
Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, zu der umstrittenen Frage bisher nicht Stellung genommen; sie ist insbesondere in dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12. April 1960 (LM a.a.O.) zwar erörtert, aber letzten Endes offen gelassen worden. Auch der vorliegende Fall nötigt zu keiner abschließenden Stellungnahme. Denn wäre dem Reichsgericht beizupflichten, so kämen die von ihm entwickelten Grundsätze über die Beachtlichkeit des sogenannten "Kalkulationsirrtums" hier gleichwohl nicht zum Zuge.
Das Berufungsgericht stützt sich auf folgende Feststellungen: Bei den Vertragsverhandlungen der Parteien sei über das Bewertungsgutachten der Sachverständigen Kleine und Börger gesprochen worden; der Beklagte habe, und zwar für die Kläger erkennbar, das Gutachten zum Inhalt seiner Erklärung gemacht; daß er es bei der Bemessung der von ihm zu zahlenden Entschädigung zugrunde gelegt habe, hätten die Kläger spätestens bei Abschluß des Vertrages vom 30. September 1965 erkannt. Auf die Kenntnis oder Erkennbarkeit allein dieser Tatsache kommt es jedoch für die hier zu entscheidende Frage nicht an. Denn nicht das bloße Vorhandensein des Gutachtens war maßgebend für den Entschluß des Beklagten, sich zur Zahlung von 28.274 DM zu verpflichten. Er wurde dazu vielmehr erst durch die unzutreffende Annahme bestimmt, die Sachverständigen hätten sich bei ihren Berechnungen in allen Punkten an die gemeinsamen Richtlinien der zuständigen Bundesministerien gehalten. Gegenstand seines Irrtums war also die - in Wirklichkeit fehlende - Übereinstimmung zwischen Gutachten und Richtlinien. Aber nur wenn die Kläger erkannt hätten oder wenigstens hätten erkennen können, daß der Beklagte von einer solchen Übereinstimmung ausging, wären die Voraussetzungen, unter denen nach jener Rechtsprechung ein an sich unbeachtlicher Berechnungsirrtum (Irrtum im Beweggrunde) zu einem erheblichen Irrtum über den Inhalt der Erklärung selbst wird, erfüllt gewesen. Nicht auf das Gutachten als solches und die Bedeutung, die der Beklagte ihm beimaß, hätte daher das Berufungsgericht bei Zugrundelegung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung abstellen müssen, sondern darauf, ob bei den Verhandlungen der Parteien auch die Richtlinien als vermeintliche Basis der Begutachtung eine irgendwie geartete Rolle gespielt haben.
Dies war nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und den daselbst in Bezug genommenen Parteischriftsätzen, Zeugenaussagen und Urkunden nicht der Fall. Das Urteil geht im ersten Abschnitt seiner Ausführungen, wo es das Vorliegen eines beiderseitigen Irrtums verneint, selbst davon aus, daß die Kläger die Richtlinien nicht gekannt, geschweige denn ihren Inhalt als für sich verbindlich angesehen hätten; ihnen gegenüber sei gar nicht von den Richtlinien gesprochen worden, insbesondere auch nicht seitens ihres Beraters D., und sie hätten sich über die Grundlagen, auf denen die Berechnung der Sachverständigen beruhte, keinerlei Vorstellungen gemacht; interessiert habe sie vielmehr ausschließlich, was "unter dem Strich bleibe", d.h. der Gesamtbetrag der vom Beklagten angebotenen Entschädigung. Die Richtlinien haben auch in dem bei den Akten befindlichen Schriftwechsel der Parteien vor Vertragsabschluß nirgends Erwähnung gefunden, namentlich nicht in dem Schreiben vom 11. November 1964, mit dem der Beklagte den Klägern das Gutachten übersandte; sie tauchen vielmehr erstmals in seinem späteren - vom Berufungsgericht als Anfechtungserklärung gewerteten - Schreiben vom 18. Februar 1966 auf (daselbst S. 2). Nicht einmal die Sachverständigen K. und Bö. haben in ihrem umfangreichen Gutachten vom September/November 1964 an irgendeiner Stelle auf die Richtlinien hingewiesen, und ein solcher Hinweis fehlt sogar noch in ihrer nachträglichen, auf Veranlassung des Beklagten verfaßten "Neuberechnung" vom 12. Februar 1966. Endlich enthalten auch die beiden Verträge vom 30. September 1965 (der notarielle und der privatschriftliche) kein Wort über die Richtlinien; wenn es im angefochtenen Urteil (S. 12 Mitte) heißt, "die Richtlinie" werde in § 2 des privatschriftlichen Vertrages "ausdrücklich erwähnt", so ist damit ersichtlich nur das Sachverständigengutachten gemeint.
Mangels Kenntnis oder Erkennbarkeit der Berechnungsgrundlage ist sonach für eine Anwendung der vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze über die Erheblichkeit eines erweiterten Inhaltsirrtums kein Raum.
6.
Das angefochtene Urteil muß infolgedessen aufgehoben werden. Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann das Revisionsgericht gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend in der Sache selbst entscheiden. Diese Entscheidung hat dahin zu ergehen, daß das landgerichtliche Erkenntnis unter Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung wiederhergestellt wird. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind gemäß §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO vom Beklagten zu tragen.
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Hill