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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1955, Az.: VI ZB 15/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1955
Aktenzeichen
VI ZB 15/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 12932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg
OLG Düsseldorf - 13.07.1955

Fundstelle

  • ZZP 1956, 34-35

Prozessführer

der Witwe Hulda B. geb. E. in D., W.strasse ...,

Prozessgegner

den Kraftfahrer Wilfried H. in M. B.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Erklärung: "Klägerin legt keine Berufung ein" wird im allgemeinen als ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung zu werten sein.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Juli 1955 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden der Klägerin auferlegt.

  3. 3.

    Das nachgesuchte Armenrecht für das Beschwerdeverfahren wird der Klägerin versagt.

Gründe:

1

Durch das Zwischen- und Teilurteil des Landgerichts vom 11. November 1954 ist den Anträgen der Klägerin lediglich teilweise entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 22. März 1955 bat ihr Prozessbevollmächtigter das Landgericht um Fortsetzung des Verfahrens. In dieser Eingabe heisst es wörtlich:

"Klägerin legt keine Berufung ein."

2

Dennoch beantragte die Klägerin am 17. April 1955 die Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Ihrem Antrag wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 1955 teilweise entsprochen.

3

Die Klägerin hat sodann im Rahmen dieses Beschlusses Berufung eingelegt. Im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht vom 30. Juni 1955 hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe auf die Berufung verzichtet.

4

Das Berufungsgericht hat darauf der Klägerin das Armenrecht entzogen und ihre Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Es erblickt in der Erklärung der Klägerin, sie lege keine Berufung ein, einen wirksamen Verzicht auf das Recht der Berufung.

5

Die von der Klägerin gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO), sie ist jedoch nicht begründet.

6

Die von der Klägerin eingelegte Berufung war in der Tat unzulässig, da die durch die Entscheidung des Landgerichts beschwerte Klägerin nach Erlass des Urteils dem Gericht gegenüber wirksam auf die Berufung verzichtet hatte.

7

Der Beschwerde ist zwar darin zu folgen, dass ein Rechtsmittelverzicht eine prozessuale Willenserklärung darstellt. Entgegen ihrer Ansicht hat aber das Berufungsgericht hier mit Recht angenommen, dass die Erklärung der Klägerin vom 22. März 1955 im Sinne eines Verzichts auf die Berufung zu verstehen ist. Dass in der Erklärung das Wort "Verzicht" nicht gebraucht ist, ist dabei ohne Bedeutung. Ein Verzicht kann auch dann gegeben sein, wenn die Verwendung dieses Ausdrucks unterblieben ist, es genügt vielmehr eine klare und unzweideutige Erklärung des Inhalts sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden zu geben und ein Rechtsmittel nicht durchführen zu wollen. Es kommt mithin allein darauf an, dass Umstände vorliegen, aus denen sich ein Verzichtswille eindeutig ergibt, denn die Erklärung muss zweifelsfrei im Sinne des Verzichts zu verstehen sein (BGHZ 2, 112 [117]). Die hier vorliegende Erklärung hat diesen Sinn gehabt. Sie kann gar nicht anders aufgefasst werden, als dass die Klägerin das Urteil des Landgerichts nicht anfechten wollte, und sich bei dem Urteil beruhigte. Das Reichsgericht hat in ähnlich lautenden Erklärungen ebenfalls einen Verzicht auf das Rechtsmittel erblickt (vgl. RG JW 1925, 1372; 1935, 120; RGZ 115, 376 [378]). Besondere Umstände, die hier eine andere Auslegung der Erklärung der Klägerin geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

8

Der angefochtene Beschluss ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden muss.

9

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

10

Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich auch, dass das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt werden muss.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß