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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.06.1996, Az.: X S 7/96

Unzulässigkeit eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe wegen unterlassener Mitwirkung des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.06.1996
Aktenzeichen
X S 7/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 848

Tatbestand

1

Der Antragsteller erstrebt Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Beschwerde im Verfahren X B 107/96 (s. S. 837 in diesem Heft, Anm. d. Red.) wegen Richterablehnung. Auf den in dieser Sache am heutigen Tage ergangenen Senatsbeschluß wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe

2

Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist dem Mindestmaß an Mitwirkung, das ihm zur Begründung eines PKH-Antrags auferlegt ist (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung), nicht nachgekommen. Er hat das zur Konkretisierung des Streitverhältnisses Erforderliche und ihm Zumutbare nicht vorgetragen. -- Da außerdem sein Rechtsschutzbegehren in der Sache X B 107/96 ebenfalls unzulässig ist (s. den hierzu ergangenen Senatsbeschluß), steht auch der Verstoß gegen den nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs geltenden Vertretungszwang einer Sachentscheidung in diesem Verfahren endgültig entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.).