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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1982, Az.: 3 AZR 251/80

Versorgungstarifvertrag; Pfändung; Bereitschaftsdienstvergütung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.12.1982
Aktenzeichen
3 AZR 251/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 03.10.1979 - 33 Ca 28/79
LAG Berlin 21.02.1980 - 4 Sa 104/79

Fundstellen

  • BAGE 41, 163 - 173
  • DB 1983, 944
  • JR 1984, 132
  • ZIP 1983, 482-485

Amtlicher Leitsatz

1. Versorgungstarifverträge können auch zum Nachteil der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geändert werden. Eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt. Änderungen sind von den Gerichten nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen.

2. Nach der Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (VVA) waren bis zum 31.12.1978 Vergütungen für Bereitschaftsdienste ruhegeldfähig und beitragspflichtig. Seit dem Inkrafttreten der 11. Änderungsvereinbarung zur VVA bleiben Bereitschaftsdienstvergütungen völlig außer Betracht.

3. Die Neuregelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie unberücksichtigt läßt, daß Arbeitnehmer viele Jahre lang Beiträge entrichtet haben, die auch aus ihren Bereitschaftsdienstvergütungen errechnet wurden, die sich aber insoweit auf die Höhe ihres Ruhegeldes nicht mehr auswirken sollen.

4. Die fehlende Besitzstandsregelung ist durch die Gerichte für Arbeitssachen zu ergänzen. Bieten sich mehrere Möglichkeiten an, die alle im Rahmen des Regelungsspielraumes der Tarifvertragsparteien liegen, muß diejenige Ergänzungsmöglichkeit ausgewählt werden, die dem Regelungssystem des Tarifvertrages am nächsten kommt und keine ergänzende oder zweckändernde rechtspolitische Entscheidung erforderlich macht (Ergänzung von BAG 36, 217 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).