Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1979, Az.: 3 StR 402/78
Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Meineids im Revisionsverfahren; Strafmilderungsgrund bei Meineid, soweit der Aussagende selbst tatverdächtig ist; Verdacht der Beihilfe zum Diebstahl oder der Strafvereitelung; Erstreckung der Aufhebung auf nicht rechtsmittelführenden Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 402/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 22.02.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Meineid
Prozessführer
1. Kaufmann Herbert M. aus E., dort geboren am ... 1940,
2. Ofenbauer Gerhard O. aus Es., dort geboren am ... 1942,
Sonstige Beteiligte
3. Hausfrau Gudrun Me., geborene D., aus Ess., geboren am ... 1941 in K.-L.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
am 17. Januar 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Herbert M. und Gerhard O. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 1978, soweit es sie und die Mitangeklagte Gudrun Me. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revisionen gegen den Schuldspruch richten, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht hat bei den Beschwerdeführern und der Mitangeklagten den Regelstrafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB zugrundegelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB hat es ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei hat es jedoch - ebenso wie bei der Strafzumessung im übrigen - nicht erwogen, daß ein Strafmilderungsgrund vorliegt, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt worden ist, obwohl er im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, die den Gegenstand der Untersuchung bildet (vgl. BGHSt 8, 186, 189; 17, 128, 131, 136). Ein solcher Verdacht ergibt sich hier aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 28 f). Denn nach den Feststellungen sind die Beschwerdeführer und die Mitangeklagte in den Plan zum Aufbau des falschen Alibis für F. und Mö. eingeweiht worden. Das ist geschehen, bevor sie die beschworenen Falschaussagen machten, möglicherweise sogar schon vor dem Bilderdiebstahl. Die Beschwerdeführer und die Mitangeklagte haben sich mit der ihnen angesonnenen Mitwirkung an diesem Plan auch einverstanden erklärt. Daraus ergibt sich der Verdacht der Beihilfe zum Diebstahl oder der Strafvereitelung, der das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO begründet. Darauf, wann dieser Verdacht entstanden ist, ob schon in dem Ursprungsverfahren gegen F. und M. wegen Diebstahls oder erst in dem jetzigen Meineidverfahren, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß die Beschwerdeführer und die Mitangeklagte zur Leistung eines Eides gezwungen wurden, dessen Abnahme nach dem Willen des Gesetzes hätte unterbleiben sollen (BGHSt 23, 30, 33; 27, 74, 75) [BGH 18.03.1976 - 4 StR 77/76].
Das angefochtene Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte Gudrun Me. zu erstrecken, weil der gegen sie ergangene Strafausspruch auf demselben sachlichrechtlichen Fehler beruht wie die Verurteilung der Beschwerdeführer.
Neifer
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm