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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1994, Az.: 1 StR 166/94

Täter; Auslieferungshaft; Ungarn; Anrechnungsverhältnis; Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1994
Aktenzeichen
1 StR 166/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 335-336 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Erleidet der Täter Auslieferungshaft in Ungarn, so ist diese im Verhältnis 1:1 auf seine Freiheitsstrafe anzurechnen.

Gründe

1

Das Landgericht hat angeordnet, daß (nur) die Zeit der Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Den zusätzlich davor in Ungarn erlittenen Freiheitsentzug hat das Landgericht nicht angerechnet, weil er "teilweise" auch auf einem jetzt nicht abgeurteilten Verhalten beruhe.

2

Zutreffend beanstanden die auf diese Frage beschränkte Revision und der Generalbundesanwalt diese Entscheidung.

3

Kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB) ist inländischer wie im Ausland erlittener Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen, wenn der Angeklagte sie aus Anlaß einer Tat erlitten hat, die den Gegenstand des inländischen Verfahrens bildet (BGHSt 35, 172, 178). Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht (BGHSt 24, 29, 30;  27, 287, 288). Der Ausnahmefall, daß die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten unterbleibt, liegt hier nicht vor. Es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, an die sich § 51 StGB unmittelbar richtet, bei der Strafzeitberechnung den bis zur Rechtskraft des Urteils anrechenbaren Freiheitsentzug von der Strafe abzuziehen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 51 Rdn. 16; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 51 Rdn. 20; so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 450 a Rdn. 3; Fischer in KK 3. Aufl. § 450 a Rdn. 8). Trifft der Tatrichter gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH NStZ 1983, 524) und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen.

4

Da das Landgericht selber davon ausgeht, daß auch der vor Anordnung der Auslieferungshaft erlittene Freiheitsentzug - jedenfalls teilweise - aus Anlaß des jetzigen Verfahrens erlitten sei, trifft der (deklaratorische) Ausspruch inhaltlich nicht zu. Der Senat hebt ihn deshalb zur Klarstellung auf.

5

Allerdings hatte das Landgericht ausdrücklich den Anrechnungsmaßstab des im Ausland erlittenen Freiheitsentzuges zu bestimmen und hat diese in seinem Ermessen stehende Entscheidung rechtsfehlerfrei getroffen.