Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.1972, Az.: 4 AZR 482/71
Privatschulen in NRW; Verträge mit Lehrern; Musterverträge; Typische Verträge; Leiter einer privaten Realschule; Angestelltenverhältnis; Strukturelle Verbesserungen der Besoldung; Staatliche Zuschüsse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.10.1972
- Aktenzeichen
- 4 AZR 482/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 2 BG NW
- § 37 SchulOG NW 1
Fundstellen
- AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
- AR-Blattei öffentlicher Dienst Entsch 126
Amtlicher Leitsatz
1. Verträge mit Lehrern an Privatschulen im Lande Nordrhein-Westfalen, die dem vom Kultusminister des Landes mit Runderlaß vom 16.06.1964 aufgestellten Muster im Wortlaut entsprechen und allgemein für Lehrer der Privatschulen in Nordrhein-Westfalen verwendet werden, sind typische Verträge. Als solche sind sie vom Revisionsgericht voll nachprüfbar.
2. § 3 dieses Mustervertrages ist dahin auszulegen, daß einem Leiter einer privaten Realschule im Angestelltenverhältnis nach Grund und Höhe die Besoldung zusteht, die ein Leiter einer Realschule im öffentlichen Dienst erhält.
3. Ein solcher Leiter einer privaten Realschule im Angestelltenverhältnis nimmt kraft Vertrages auch an allen strukturellen Verbesserungen der Besoldung vergleichbarer Landesbeamter teil.
4. Der Leiter einer privaten Realschule im Angestelltenverhältnis ist als Leiter einer solchen Schule mit sechs und mehr Klassen zu besolden, wenn die von dem Schulträger unterhaltene Privatschule stets sechs Klassen tatsächlich hat; es kommt nicht darauf an, ob von seiten des Landes auch staatliche Zuschüsse in der Höhe gegeben werden, wie sie für eine sechs oder mehrklassige Realschule vorgesehen sind.