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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1975, Az.: 5 AZR 200/74

Ehefrau; Eigene Erwerbstätigkeit; Unterhaltsanspruch; Zwangsvollstreckung; Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens des Ehemannes; Pfändbares Einkommen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.01.1975
Aktenzeichen
5 AZR 200/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 27.03.1974 - 12 Sa 562/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 4 - 13
  • DB 1975, 1370-1371 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1296 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob einer Ehefrau trotz eigener Erwerbstätigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann zusteht und sie dementsprechend bei der Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens ihres Ehemannes als unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Verhältnissen der Ehegatten.

2. Ein weit hinter den Einkünften des Ehemannes zurückbleibender, aus eigener Erwerbstätigkeit geleisteter finanzieller Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt, der lediglich die Lebensgrundlage der Familie erweitert, nicht aber zu einer Vermögensbildung ausreicht, ist nicht geeignet, den Ehemann von den ihn sonst treffenden Lasten für den Familienunterhalt zu befreien, insbesondere den hiervon auf die Ehefrau entfallenden Anteil zu mindern.

3. Eine Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person i. S. von § 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO scheidet nicht schon deshalb aus, weil sie aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte hat, die den pfändungsfreien Grundbetrag nach § 850 c Abs. 1 Unterabs. 1 ZPO übersteigen.

4. Grundsätzlich können beide Ehegatten im Falle einer gegen beide gerichteten Zwangsvollstreckung den erhöhten pfändungsfreien Betrag des § 850 c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, wenn beide gemeinschaftlichen ehelichen Kindern Unterhalt gewahren.