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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2008, Az.: 2 StR 326/08

Ordnungsgemäße Erhebung einer Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei unterlassener Mitteilung verschiedener bedeutsamer Verfahrenstatsachen; Bejahung einer Verfahrensverzögerung durch den Generalbundesanwalt als für die Beschlussverwerfung hinderlich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.2008
Aktenzeichen
2 StR 326/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 22706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 2008, 384 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. September 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt verschiedene Verfahrenstatsachen nicht mit, die jedenfalls für die Frage, in welchem Umfang eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung vorliegt, bedeutsam sind. Dies gilt für das Schreiben des Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2007 (Bd. VII Bl. 2428 d.A.), aus dem sich ergibt, dass Bedenken hinsichtlich des Nachweises der Beteiligung der Mitangeklagten K. und F. an der auch dem Angeklagten zur Last gelegten Tat 3 der Anklageschrift bestanden und das Anlass war für die weitere von der Revision mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus verschweigt die Revision, dass die Anklage dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden konnte, sondern erst nach weiteren Anfragen zu seiner Anschrift am 5. März 2007, nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten K. bereits am 20. Februar 2007 eröffnet worden war. Der Senat kann die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt hat. Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).

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