Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1984, Az.: BVerwG GrS. 1/84
Rücknahmefrist; Begünstigender Verwaltungsakt; Rechtswidrigkeit; Sachverhalt; Berücksichtigung; Würdigung; Kenntnis; Fristbeginn; Tatsachen; Erheblichkeit; Rücknahmeentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG GrS. 1/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG Bayern
- § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG
- § 48 Abs. 2 VwVfG
- § 48 Abs. 4 VwVfG
Fundstellen
- BauR 1985, 296
- DÖV 1985, 431
- NJW 1985, 819
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Zur Frist für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (Abs. 4 Satz 1):
1. Die Behörde ist auch dann an die Frist gebunden, wenn sie nachträglich erkennt, daß sie den Sachverhalt, obwohl er ihr bekannt war, nicht hinreichend berücksichtigt oder gewürdigt hat.
2.Die Kenntnis der Behörde, die für den Fristbeginn erforderlich ist, muß sich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und die Tatsachen, die für die Rücknahmeentscheidung erheblich sind, beziehen.