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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1984, Az.: BVerwG GrS. 1/84

Rücknahmefrist; Begünstigender Verwaltungsakt; Rechtswidrigkeit; Sachverhalt; Berücksichtigung; Würdigung; Kenntnis; Fristbeginn; Tatsachen; Erheblichkeit; Rücknahmeentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG GrS. 1/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1985, 296
  • DÖV 1985, 431
  • NJW 1985, 819

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

Zur Frist für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (Abs. 4 Satz 1):

1. Die Behörde ist auch dann an die Frist gebunden, wenn sie nachträglich erkennt, daß sie den Sachverhalt, obwohl er ihr bekannt war, nicht hinreichend berücksichtigt oder gewürdigt hat.

2.Die Kenntnis der Behörde, die für den Fristbeginn erforderlich ist, muß sich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und die Tatsachen, die für die Rücknahmeentscheidung erheblich sind, beziehen.