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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1993, Az.: 10 AZR 311/93

Betriebsvereinbarung; Sozialplan; Personalabbau; Abfindung; Betriebsstillegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1993
Aktenzeichen
10 AZR 311/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 10.11.1992 - AZ: 13 (6) Sa 585/92

Fundstellen

  • AuR 1994, 159 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1994, 723 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1994, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1994, 716-718 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1994, 191 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1994, 904-907 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Betriebspartner können in einem Sozialplan vereinbaren, daß Arbeitnehmer, die nach Bekanntwerden eines vom Arbeitgeber zunächst geplanten Personalabbaues einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, eine geringere Abfindung erhalten als diejenigen, welche eine solche Beendigungsvereinbarung erst nach der später erfolgten Mitteilung des Arbeitgebers geschlossen haben, er beabsichtige, den Betrieb stillzulegen.