§ 11a SächsPRG - Inhalt und Umfang der Zuweisung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens
- 1.
das Verbreitungsgebiet,
- 2.
die zugeordnete Übertragungskapazität.
(2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.
(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.