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§ 11a SächsPRG - Inhalt und Umfang der Zuweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens

  1. 1.

    das Verbreitungsgebiet,

  2. 2.

    die zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.

(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.