Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.1995, Az.: 4 StR 233/95
Finanzielle Not; Wirtschaftliche Notlage; Strafmilderung; Strafänderung; Strafzumessung; Selbstverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 233/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1995, 584
Redaktioneller Leitsatz
Handelte der Täter aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, so wird dies zum Vorteil des Täters berücksichtigt. Ist die Notlage dem Täter selber zuzuschreiben, kann die Strafmilderung dadurch abgeschwächt werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht formgerecht erhoben und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Strafkammer hat für beide Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB verneint. Hierbei hat sie zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt: er habe "keineswegs aus finanzieller Not gehandelt", seine Schulden seien zu einem großen Teil vermeidbar gewesen, ihm sei darüber hinaus massiv vorzuwerfen, daß er sich nicht um eine sachgerechte Lösung seiner finanziellen Situation bemüht habe, sondern aus "Naivität und Bedenkenlosigkeit heraus den Ausweg in die Schwerkriminalität" gefunden habe. Auch bei der Strafzumessung im einzelnen hat die Strafkammer strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte "seine finanziellen Zwänge, denen er abhelfen wollte, ganz überwiegend selbst herbeigeführt und verschuldet hat", unter anderem durch die Kündigung in seinem Betrieb sowie überzogenen Konsum.
Diese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Soweit die finanzielle Situation des Täters zum Zeitpunkt der Tat für seine Motivation und Zielsetzung mitbestimmend war, wirkt in der Regel zu seinen Gunsten, daß er sich in einer Notlage befunden hat (BGH StV 1988, 248; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 8). Dieser Strafmilderungsgrund kann dadurch an Gewicht verlieren, daß der Angeklagte seine finanzielle Not selbst verschuldet hat. Hingegen ist es rechtlich bedenklich, diesen Umstand ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten zu verwerten (vgl. BGHSt (GS) 34, 345); denn damit wird zum einen das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes - einer unverschuldeten Notlage - zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt; zum anderen werden insoweit Umstände aus der privaten Lebensführung des Angeklagten vor der Tat strafschärfend herangezogen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Tat haben.
2. Darüber hinaus hat die Strafkammer nicht beachtet, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, erforderlich ist (BGHSt 26, 97, 99; BGH StV 1988, 248, 249; BGHR StGB vor § 1 m.F. Gesamtwürdigung 6). So hätte insbesondere das Alter des Angeklagten, der bei Begehung der Taten gerade 21 Jahre alt war, nicht erst bei der Gesamtstrafenbildung, sondern bereits bei der Strafrahmenwahl zu seinen Gunsten gewichtet werden müssen.
Angesichts des Vorliegens zahlreicher weiterer Milderungsgründe (keine Vorstrafen, Geständnis bereits im Ermittlungsverfahren, Rückführung der Beute aus der zweiten Tat an die Geschädigte, ungeladene Gaspistole), denen letztlich nur die Höhe der Beute (20.050,-- und 22.470,-- DM) gegenübersteht, ist auch zu besorgen, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles gestellt hat (vgl. BGHR aaO.).